Betriebliches Eingliederungsmanagement

So funktioniert das BEM

26. Februar 2016

Arbeitgeber müssen länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Das sieht das Sozialgesetzbuch so vor. Sigrid Britschgi erklärt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) was das den Beschäftigten bringt, welche Rechte sie haben und worauf der Betriebsrat achten sollte.

Das Gesetz beschreibt das BEM in § 84 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) so: Der Arbeitgeber muss auf erkrankte Beschäftigte zugehen um nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen, wie ihre Arbeitsunfähigkeit überwunden, neuer Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Verfahren zur Prävention

Das (BEM) ist also zum einen ein Verfahren zur Prävention. Dazu gehört beispielsweise die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Konkretes Beispiel: Schlecht gewartete Klimaanlagen können zu Atemwegserkrankungen führen. Dann kann schon ein Filterwechsel helfen. Präventiv können aber zum Beispiel auch höhenverstellbare Schreibtische oder ergonomische Computermäuse dem Entstehen oder der Verschlimmerung von Skeletterkrankungen vorbeugen.

Arbeitsunfähigkeit überwinden

Außerdem soll ja die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden, sprich, es geht beim BEM um die Rehabilitation. Dazu dienen etwa stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen. Auch die stufenweise Wiedereingliederung nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit ist ein mögliches Mittel eines BEM. Um den Arbeitsplatz zu erhalten, kann oft eine Veränderung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeit sinnvoll sein. Unter psychischer Belastung leidenden Beschäftigten ist beispielsweise oft schon geholfen, wenn sie ihre Arbeitszeit reduzieren und sich durch einzelne freie Tage Arbeitsunterbrechungen zur regelmäßigen Regeneration verschaffen können.

Gestaltung des Verfahrens offen

Wie das Verfahren des BEM im Einzelnen gestaltet werden kann, hat der Gesetzgeber weitestgehend offen gelassen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nennt das BEM einen „rechtlich regulierten ergebnisoffenen Suchprozess für individuell angepasste Lösungen“. Das lässt natürlich viele Fragen offen. Wann das BEM also durchgeführt werden muss, wie es konkret funktioniert, wer daran beteiligt werden muss und welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt, schildert Expertin Sigrid Britschgi in der AiB 2/16, ab S. 10 .

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© bund-verlag.de (CS)

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