Das muss der Betriebsrat bei der JAV-Wahl beachten
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann überall dort gewählt werden, wo in einem Betrieb mindestens fünf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - das sind jugendlichen Arbeitnehmer - oder die dort zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem muss es einen Betriebsrat geben. Denn: Ohne Betriebsrat kann keine JAV gewählt werden.
Wichtig ist auch die Frage, welches Wahlverfahren in Betracht kommt – das normale oder das einfache? Es kommt drauf an! Werden im Betrieb zwischen fünf und fünfzig jugendliche Arbeitnehmer und/oder Arbeitnehmer zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und haben sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird im vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Im normalen Wahlverfahren wird gewählt, wenn mehr als 50 dieser Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind.
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, den Wahlvorstand zu bestellen – dazu ist er verpflichtet. Die Vorbereitung und Durchführung einer JAV-Wahl gehört sogar zu den Pflichtaufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht, kann dies eine grobe Pflichtverletzung sein, die schlimmstenfalls die Auflösung des Betriebsrats nach sich zieht.
Welche Fristen gelten, welche Aufgaben der Wahlvorstand hat und wer überhaupt wählen darf, haben die AiB-Autoren Peter Berg und Micha Heilmann im Beitrag AiB 4/16 ab S. 37 zusammengestellt.
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