Datenschutz im Betriebsratsbüro
Der Betriebsrat hat die Aufgabe den Schutz der Beschäftigtendaten zu überwachen. Aber er verarbeitet und nutzt sie auch: Die Daten der Beschäftigten. Somit hat auch er sich an den Datenschutz zu halten. Dies ist eine gesetzliche Pflicht, die sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergibt. Genauso wichtig ist aber die Tatsache, dass ein Betriebsrat, der den Schutz der Daten selbst vernachlässigt, das Vertrauen der Kolleginnen und Kollegen enttäuscht.
Der Datenschutz im Betriebsrat ist genauso zu betrachten wie der Datenschutz im Unternehmen. Dabei ist das Grundprinzip ganz einfach: Der Betriebsrat darf nur die Daten verarbeiten, die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Nicht mehr und nicht weniger. An dieser Maxime hat sich übrigens auch der Arbeitgeber zu orientieren, wenn er dem Betriebsrat Daten zur Verfügung stellt. Außerdem sollen möglichst wenige Beschäftigtendaten verwendet werden.
Meist geht es um die Frage: Wem werden welche Beschäftigtendaten zugänglich gemacht? Grundsätzlich sollte jedes Mitglied die Daten erhalten, die es für die Erfüllung seiner betriebsrätlichen Aufgaben benötigt. Einschränkungen kann es zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten geben. Dies gilt vor allem bei Daten, die von Beschäftigten selbst stammen. Überflüssig zu sagen, dass der Betriebsrat diese Daten nicht für andere Zwecke verwenden darf. Und auch eine Weitergabe an Personen aus dem Unternehmen scheidet fast immer aus. Ausnahmen können beispielsweise dann bestehen, wenn die Ansprechpartner diese Daten ohnehin kennen oder der betroffene Beschäftigte zugestimmt hat.
Datenschutz ist ohne Datensicherheit undenkbar. Grundsätzlich sind zahlreiche Maßnahmen erforderlich, um die Daten technisch zu schützen. Welche das sind und wie der Betriebsrat sie nutzen kann, erfahren Sie in dem Beitrag von Jochen Brandt Datenschutz im Betriebsrat“, erscheinen in der AiB-Ausgabe 4/2016 auf Seite16 ff.
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