Betriebsratsarbeit

Betriebsratssitzung – so laden Sie richtig ein

08. April 2016

Dreh- und Angelpunkt der Arbeit eines jeden Betriebsrats ist die Betriebsratssitzung. Dazu muss eingeladen werden – doch wer lädt wen wann und wie ein? Geht dabei etwas schief, weil wichtige Formalien nicht eingehalten sind, können Beschlüsse unwirksam sein. In der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 4/2016 erläutert Eva Ratzesberger, wie Sie Stolperfallen vermeiden.

Geladen werden müssen alle Mitglieder des Betriebsrats. Das sind die ordnungsgemäß gewählten Mitglieder der Arbeitnehmervertretung. Gewöhnlich macht das der Vorsitzende. Ist der verhindert, ist sein Stellvertreter für die ordnungsgemäße Ladung verantwortlich. Sind beide verhindert, kann – soweit die Geschäftsordnung keine anderweitige Regelung vorsieht – jedes Betriebsratsmitglied eine Sitzung anberaumen.

Auch an SBV und JAV denken

Aber das reicht noch nicht: Sofern im Betrieb vorhanden, muss auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) geladen werden. Die hat gemäß § 32 BetrVG das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilzunehmen. Zu laden ist auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Sie darf nach § 67 BetrVG zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.

Wie einladen?

Die Ladung zur Betriebsratssitzung kann grundsätzlich formlos sein. Das Gesetz sieht keine besonderen Formvorschriften vor. In der Geschäftsordnung des Betriebsrats können allerdings andere Regelungen festgelegt werden. Zum Beispiel kann danach eine schriftliche Einladung nötig sein.

Was steht in der Ladung?

Damit alle wissen, worum es geht und sich entsprechend vorbereiten können, wird in der Ladung oder parallel dazu auch die Tagesordnung mitgeteilt. Diese wird normalerweise vom Vorsitzenden festgelegt. Aber auch ein Viertel der Mitglieder des Gremiums können einen bestimmten Tagesordnungspunkt verlangen.

Warum Betriebsräte immer schriftlich einladen sollten, wann der Arbeitgeber dabei ist und was bei Fehler in der Ladung passiert, lesen Sie im Beitrag von Eva Ratzesberger ab S. 45 in der AiB 4/2016.

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© bund-verlag.de (CS)

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