Betriebliches Eingliederungsmanagement

3 Fragen zum BEM

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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist gesetzlich vorgeschrieben. Aber wann kommt es in Betracht? Welche Rolle hat der Betriebsrat? Und was ist der Unterschied zum Krankenrückkehrgespräch? Antworten gibt Sigrid Britschgi, Autorin unseres Ratgebers zum BEM.

1. Wann kommt ein BEM in Betracht?

Ein BEM kommt bei Beschäftigten in Betracht, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Dabei ist vor allem folgendes wichtig: Auch wenn die gesetzliche Regelung zum BEM in § 167 Abs. 2 SGB IX angesiedelt ist und damit in einem für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellten Beschäftigten geltenden Gesetz, so gilt das BEM für alle Beschäftigten, unabhängig von einer bestehenden Behinderung. Außerdem ist der Begriff »innerhalb eines Jahres« als kontinuierlich zu betrachtender Zeitraum zu verstehen. Man muss daher immer auf die aktuell zurückliegenden 12 Monate zurückblicken und danach entscheiden, ob in diesem Zeitraum Arbeitsunfähigkeitszeiten im genannten Umfang aufgetreten sind.

2. Was ist der Unterschied zum Krankenrückkehrgespräch?

Das BEM-Gespräch und das Krankenrückkehrgespräch haben völlig andere Zielrichtungen. Das BEM-Gespräch soll die Möglichkeiten klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Für Krankenrückkehrgespräche stehen hingegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten als »Störfaktor« im Vordergrund. Arbeitgeber wollen dabei zum einen erfahren, wie lange sie noch mit einem krankheitsbedingten Ausfall rechnen müssen. Vielfach werden bei diesen Gesprächen auch die Belastung der Kollegen und andere Störungen des Betriebsablaufs betont, verbunden mit der Ankündigung, dass diese Fehlzeiten auch den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden können.

3. Welche Rolle hat der Betriebsrat beim BEM?

Die Regelung in § 167 Abs. 2 SGB IX hat wenig konkrete Handlungsvorgaben für die Durchführung des BEM-Verfahrens. Betriebsräte sollten sich daher unbedingt für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung einsetzen, die die Rahmenbedingungen für ein vertrauensvolles Verfahren schafft. Dazu gehören u.a. die Fragen, wer sind die innerbetrieblichen Akteure, können sich die Betriebsparteien auf die Einrichtung eines Integrationsteams verständigen, welche Informationen gelangen in die Personalakte, welche sind in einer gesonderten BEM-Akte zu führen, wann ist das BEM-Verfahren beendet.

Die Interviewpartnerin:

Sigrid Britschgi ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Familienrecht im Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Britschgi & Koll in Düsseldorf und Referentin in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit.

 

 

© bund-verlag.de (ls)

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