Arbeitsentgelt

40 Euro Strafe bei verspäteter Gehaltszahlung

27. Oktober 2016
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Immer wieder ein heikles Thema: Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt, dass die Zahlungspflicht die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist. Wenn er nicht zahlt, befindet er sich »im Verzug«, wie die Juristen sagen. Wichtige Neuerung für Beschäftigte: Seit kurzem muss der Arbeitgeber bei verspäteter Zahlung noch eine Pauschale von 40 Euro drauflegen – quasi als Strafe für die Verspätung. Wie die Regelungen genau sind, erläutert Peter Voigt in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 11/2016.

Die neue Regelung beinhaltet, dass der Arbeitgeber die so genannte Verzugskostenpauschale von 40 Euro leisten muss, wenn er das Gehalt gar nicht, verspätet oder in der falschen Höhe gezahlt hat. Die Höhe der Summe, mit der die Arbeitgeberseite in Verzug geraten ist, ist für die Verzugspauschale nicht relevant. Im Klartext: Überweist die Arbeitgeberseite auch nur einen Euro oder gar Cent zu wenig, sind 40 Euro fällig.

Anspruch greift nur für gesamte Vergütung

Der Anspruch auf die Verzugskostenpauschale besteht nur einmal für die Gesamtvergütung und nicht für jeden einzelnen Vergütungsbestandteil wie zum Beispiel für Zulagen oder vermögenswirksame Leistungen. Die Pauschale muss aber für jeden einzelnen Monat, in dem sich die Arbeitgeberseite in Verzug befindet, gezahlt werden. Und es können auch Zinsen auf die Verzugspauschale verlangt werden.

Verzug ist entscheidend

All das hängt aber davon ab, ob der Arbeitgeber tatsächlich im Verzug ist mit seiner Zahlung. Dazu muss klar sein, bis wann die Arbeitgeberseite das Entgelt jeweils gezahlt haben muss. Üblicherweise zahlen Arbeitgeber das Arbeitsentgelt monatlich. Nach § 614 Satz 2 BGB ist die Zahlung der Monatsvergütung jeweils zum Ablauf des Monats fällig. Es muss also bis zum letzten Tag des Monats - zum Beispiel bis zum 30. November gezahlt werden.

Tarifverträge können Abweichungen regeln

Aber Achtung: Die Tarifvertragsparteien können in Tarifverträgen auch abweichende Regelungen zum Fälligkeitsdatum des Arbeitsentgelts treffen. Gibt es keinen Tarifvertrag, der das regelt, können auch Betriebsrat und Arbeitgeberseite in einer Betriebsvereinbarung solche Abweichungen vereinbaren. Im Arbeitsvertrag können ebenfalls abweichende Vereinbarungen stehen.

Betriebsrat redet mit

Der Betriebsrat hat beim Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts -wenn keine tarifliche Regelung greift- nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht.

Welches juristische Wissen der Betriebsrat braucht, um die Beschäftigten über ihre Rechte zu informieren, stellt Rechtsanwalt Peter Voigt in seinem Beitrag »Verspätete Gehaltszahlung« in der AiB 11/2016, ab S. 34 vor.

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