BEM

5 Fragen zu Corona und BEM

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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Wer an dem Corona-Virus erkrankt ist, kann je nach Krankheitsverlauf für viele Wochen bei der Arbeit ausfallen. Wie lange bekommen Erkrankte dann noch ihr normales Gehalt? Ab wann Krankengeld – und in welcher Höhe? Besteht nach der Rückkehr in den Betrieb eine Pflicht zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)? Edeltrud Habib, Autorin unseres Ratgebers zum BEM, klärt auf.

1. Wie lange bekommen erkrankte Arbeitnehmer ihr normales Gehalt? Wann Krankengeld und in welcher Höhe?

Der Arbeitgeber zahlt bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers in einem Zeitraum von 6 Wochen das Gehalt in voller Höhe weiter.

Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, was in der Regel 70% des regelmäßigen Einkommens ist.

2. Gibt es eine Pflicht für Arbeitnehmer, an einem BEM teilzunehmen? Droht sonst die Kündigung?

An einem BEM teilzunehmen ist die freie Entscheidung des Betroffenen. Er kann es ablehnen und muss das auch nicht begründen. Auch dürfen keine Konsequenzen aus seiner Ablehnung entstehen.

Die Betroffenen sollte aber auch die Nachteile einer solchen Entscheidung mitbedenken. Hat der Arbeitgeber einen Versuch unternommen ein BEM anzubieten, kann sich der Betroffene bei einer krankheitsbedingten Kündigung in einem anschließenden Arbeitsgerichtsverfahren nicht darauf berufen, die Kündigung sei ungerechtfertigt, weil kein BEM durchgeführt wurde. Dies sollte bei einer Ablehnung dringend bedacht werden.

3. Wie setzt sich ein BEM Team zusammen?

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für das BEM Team. Das sollte in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sinnvoll wäre, neben dem Arbeitgeber die betriebliche Interessenvertretung und bei schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung hinzuzunehmen. Auch der Betriebsarzt kann hinzugezogen werden wie auch die Rehabilitationsträger.

4. Darf sich der betroffene Arbeitnehmer aussuchen welche Betriebsratsmitglieder am BEM-Gespräch teilnehmen?

Wenn in der Betriebsvereinbarung mehrere Personen für das BEM-Gespräch aufgeführt sind, kann er eine Person aussuchen. Das BEM Team ist benannt und zu dem Thema meist geschult. Der Betroffene muss in jedem Fall zustimmen. Er kann auch die benannte Person des Betriebsrats ablehnen.

5. Welche Möglichkeit der schrittweisen Rückkehr in den Betrieb gibt es?

Das ist die Stufenweise Wiedereingliederung und wird von der Krankenkasse gezahlt, wenn man noch einen Anspruch auf Krankengeldbezüge hat. Sie ermöglicht, sinnvoll die Belastbarkeit nach einer Krankheit nach einem Stufenplan anzugleichen und zu steigern. Wenn das Krankengeld ausgelaufen ist und ein Arzt die Stufenweise Wiedereingliederung für sinnvoll hält, kann nach § 44 SGB IX diese als Betriebliche Anpassungsmaßnahme beantragt werden. Die Wiedereingliederung ist eine sinnvolle Maßnahme die ganz individuell gestaltet werden kann und die Angst vor einen Krankheitsrückvoll nimmt.

Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 10.8.2020 geht explizit in 5.5 auf die Rückkehr zur Arbeit nach einer SARS-CoV-2-Infektion oder COVID-19-Erkrankung ein. Dort heißt es:

(1) Beschäftigte, die nach einer COVID-19-Erkrankung zurück an den Arbeitsplatz kommen, haben aufgrund eines möglicherweise schweren Krankheitsverlaufs einen besonderen Unterstützungsbedarf zur Bewältigung von arbeitsbedingten physischen und psychischen Belastungen.

(2) Zurückkehrende müssen vor Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Informationen darüber bekommen, welche Schutzmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie im Betrieb bzw. der Einrichtung getroffen wurden.

(3) Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten.

(4) Grundsätzlich müssen Beschäftige gegenüber dem Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung keine Diagnosen oder Krankheitssymptome offenbaren. Gegebenenfalls erforderliche Informationen des Arbeitgebers übernimmt das Gesundheitsamt im Rahmen der Quarantäneveranlassung. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die Ansteckung einer/eines Beschäftigten, gilt es, deren/dessen Identität soweit es geht zu schützen, um einer Stigmatisierung von Betroffenen vorzubeugen.

(5) Sind konkrete Infektionen bekannt geworden, werden möglicherweise einzelne Beschäftigte unsicher sein im Umgang mit zurückkehrenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Ängste haben, sich am Arbeitsplatz zu infizieren. Informationen zum aktuellem Wissensstand, insbesondere zum Ansteckungsrisiko oder dem Risiko einer Neuerkrankung, können zum Abbau von Ängsten beitragen. Ansprechpartner für Fragen oder Sorgen der Beschäftigten bezüglich ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz sind insbesondere Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder gegebenenfalls eine Mitarbeiterberatung.

Mehr Informationen

Ausführliche Informationen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, Mustervorlagen und 30 Beispielsfälle aus der Praxis finden Sie im Ratgeber von Edeltrud Habib: BEM – Wiedereingliederung in kleinen und mittleren Betrieben – Praxisleitfaden und Beispielsfälle zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, 3. Auflage Juli 2020, ISBN 978-3-7663-6971-0, Bund-Verlag.

Die Interviewpartnerin:

Edeltrud Habib, Disability-Managerin, Kinderkrankenschwester, Erzieherin. 22 Jahre in der Freistellung als Betriebsrätin und Schwerbehindertenvertretung. Langjährige Tätigkeit beim Beratungsprojekt »handicap« zum BEM. Sie ist Expertin für Arbeits- und Gesundheitsschutz mit langjähriger Seminartätigkeit.

© bund-verlag.de (ls)

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