Betriebsratsorganisation

7 Fragen zu Ausschüssen des Betriebsrats

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Quelle: © Monkey Business / Foto Dollar Club

Eine Arbeitsteilung innerhalb des Betriebsrats kann sinnvoll sein. Dessen Aufgaben sind oft komplex und verlangen Spezialwissen. Fachausschüsse können helfen, sich den Spezialfragen im Betrieb zu widmen. Ein Betriebsausschuss ist in vielen Fällen zwingend vorgeschrieben. Doch was machen Ausschüsse, wie weit reichen die Kompetenzen? Hier die 7 wichtigsten Fragen.

 1. Gibt es einen Unterschied zwischen Betriebs- und Fachausschuss?

Ja. Sogar einen sehr wichtigen. Der Betriebsausschuss muss zwingend in größeren Betrieben gebildet werden. Ab 9 Mitglieder eines Betriebsratsgremiums schreibt das Betriebsverfassungsgesetz das Bilden eines Betriebsausschusses vor (§ 27 BetrVG). Er übernimmt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, dazu gehören die Organisation sämtlicher Sitzungen, der Schriftverkehr, die Annahme von Anträgen, das Einholen von Auskünften und das Umsetzen der Betriebsratsbeschlüsse.
Daher hat der Betriebsausschuss die Funktion eines geschäftsführenden Vorstands. Mitglieder sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des Betriebsrats, außerdem weitere gewählte Mitglieder. Der Betriebsausschuss kann neben den gesetzlichen Aufgaben der laufenden Geschäfte noch weitere Aufgaben vom Betriebsrat übertragen bekommen, die er selbständig erledigen muss.

Die Fachausschüsse hingegen widmen sich den Spezialaufgaben des Betriebsrats und werden je nachdem vom Betriebsrat gebildet (siehe unter Frage 6.).

2. Dürfen kleine Betriebe einen Betriebsausschuss bilden?

Nein – die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses (sog. Betriebsausschuss) in Betrieben mit weniger als neun Betriebsratsmitgliedern ist ausdrücklich gesetzwidrig. Beschließt etwa der Betriebsrat in solchen Betrieben, einen Betriebsausschuss zu bilden, so zeitigt dieser Beschluss keinerlei Wirkung. Er ist nichtig.

3. Kann der Betriebsausschuss Monatsgespräche führen?

Das kommt drauf an – wie die Juristen sagen. Monatsgespräche sind die mindestens einmal pro Monat durchzuführenden Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 74 Abs. 1 BetrVG). Diese zählen nicht zu den laufenden Geschäften, die der Betriebsausschuss kraft Gesetz (§ 27 Abs. 2 S.1 BetrVG) übernimmt. Monatsgespräche dienen nicht internen verwaltungs- oder organisatorischen Zwecken, sondern der Erörterung betriebsverfassungsrechtlicher Probleme mit dem Ziel, bei Konflikten möglichst frühzeitig eine gemeinsame Lösung zu finden.

Der Betriebsrat kann aber das Abhalten der Monatsgespräche per Beschluss an den Ausschuss übertragen. Diese in § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG vorgesehene Übertragungsmöglichkeit gilt auch für Monatsgespräche (BAG 15.8.2012 – 7 ABR 16/11).

4. Kann der Betriebsausschuss Betriebsvereinbarungen abschließen?

Nein – der Betriebsausschuss hat zweierlei Funktion. Er führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats, d.h. per Gesetz ist er für alles Organisatorische zuständig. Außerdem kann er zusätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat auch zuständig ist. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist ausgenommen. So hat es das Gesetz in § 27 Abs. 2 S. 2 ausdrücklich festgelegt. Betriebsvereinbarungen kann der Ausschuss daher nicht abschließen.

5. Kann der Betriebsrat sämtliche Aufgaben an den Betriebsausschuss delegieren?

Nein – nicht ganz. Zwar kann der Betriebsausschuss grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Es entscheidet der Betriebsrat, wie weit er die Aufgabenübertragung für zweckmäßig hält (§ 27 Abs. 2 S.2 BetrVG). 

Doch gibt es Ausnahmen. Der Ausschuss kann jedenfalls keine Betriebsvereinbarungen abschließen. Außerdem gibt es eine sog. »ungeschriebene Binnenschranke« – so die Rechtsprechung. Der Betriebsrat soll sich nicht aller Befugnisse entäußern dürfen und muss in seinem Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse als Gesamtorgan zuständig bleiben. Will heißen: der Betriebsrat darf nicht zur Bedeutungslosigkeit verkümmern.

6. Gibt es außerdem noch weitere Ausschüsse?

Ja – in Betrieben ab 100 Arbeitnehmer können für spezielle Sachthemen sogenannte Fachausschüsse gebildet werden. So gibt es neben dem Wirtschaftsausschuss oftmals Arbeitsschutz-Ausschüsse, Technologie-Ausschüsse, BEM-Ausschüsse und solche für personelle Angelegenheiten. Fachausschüsse sind in § 28 BetrVG geregelt. Der Betriebsrat entscheidet eigenverantwortlich, welche Fachausschüsse er für zweckmäßig hält. Allerdings: Fachausschüsse dürfen sich nur inhaltlichen Themen widmen, ein Fachausschuss, der sich rein um organisatorische Angelegenheiten kümmert (Beispiel: Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Er ist daher nicht zulässig.

Für inhaltliche Fragen sind ansonsten aber nahezu alle möglichen Fachausschüsse denkbar. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgeschrieben. Wichtige Einschränkung für den Fachausschuss ist: Die Aufgabenübertragung an ihn darf nicht dazu führen, dass der Betriebsrat selbst sich sämtlicher Kompetenzen entledigt und zur Bedeutungslosigkeit verkümmert.

7. Gibt es gemeinsame Ausschüsse mit Arbeitgeber und Betriebsrat?

Ja – die gibt es. Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, einen meist paritätisch besetzten gemeinsamen Ausschuss zu bilden, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Besteht ein Betriebsausschuss, kann der Betriebsrat entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BetrVG auch den gemeinsamen Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Für die Wahl der Mitglieder gelten die Vorschriften für die Wahl von Ausschussmitgliedern (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) entsprechend.

© bund-verlag.de (fro)

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