Arbeitszeit

7 Fragen zu Dienstreisen und Arbeitszeit

26. November 2018 Arbeitszeit, Dienstreise, 7 Fragen
Handbuch Arbeitszeit
Quelle: Bund-Verlag

Bei Dienstreisen lässt sich die Arbeitszeit nicht einfach von der Freizeit abgrenzen. Für die Vergütung spielt das aber eine entscheidende Rolle. Wie ist die Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit zu bezahlen? Welche Mitbestimmungsrechte gibt es? Wir beantworten 7 wichtige Fragen. Zum Nachlesen empfehlen wir die Neuauflage des Handbuchs Arbeitszeit.

Einige Berufe werden nicht an einem bestimmten Arbeitsplatz verrichtet, sondern die Beschäftigten müssen Dienstreisen leisten. Beispielsweise ist es für Beschäftigte einer Vertriebsabteilung typisch, dass sie Kunden aufsuchen und dazu Dienstreisen unternehmen.

Bei Dienstreisen lässt sich die Arbeitszeit nicht einfach von der Freizeit abgrenzen. Auch die Erfassung der Arbeitszeit auf Dienstreisen bedarf einer besonderen Regelung. Arbeits- (und tarifrechtlich) ist zunächst zu klären, welche Zeit auf einer Dienstreise der Arbeitszeit zuzuordnen ist.

1. Was ist eine Dienstreise und wann zählt die Zeit der Dienstreise zur Arbeitszeit?

Ein Arbeitnehmer, der für einen Arbeitseinsatz an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte fährt, unternimmt eine Dienstreise. Notwendig ist, dass der Arbeitnehmer eine gewisse räumliche Entfernung überwinden muss.

  • Muss der Arbeitnehmer nur einen Kunden aufsuchen, der ein paar Häuserblocks neben seiner Arbeitsstätte ansässig ist, handelt es sich nicht um eine Dienstreise, sondern um einen Dienstgang.
  • Der Weg, den der Arbeitnehmer täglich von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstätte zurücklegt, ist ebenfalls keine Dienstreise. Diese Zeit ist seine Wegezeit; die gehört nicht zur Arbeitszeit und wird daher auch nicht vergütet.

Reisezeit ist Arbeitszeit, wenn das Reisen zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses gehört. Das ist z.B. bei Außendienstmitarbeitern der Fall, die mangels festem Arbeitsort ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne dauernde Reisetätigkeit gar nicht erfüllen können.

Ein Beispiel:

Ein LKW-Fahrer holt morgens um 8.00 Uhr einen LKW vom Hof, fährt zu einem Lager, holt dort Waren ab, liefert diese zu verschiedenen Kunden aus und bringt das Fahrzeug abends um 16:30 Uhr zurück. Die gesamte Fahr- und Reisezeit gehört zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses und ist mit Ausnahme der Pausen Arbeitszeit. Hierbei ist zu beachten, dass auch Wartezeiten beim Be- und Entladen von Waren mit zur Arbeitszeit zählen. Denn die Beschäftigten stellen dem Arbeitgeber in dieser Zeit ihre Arbeitskraft zur Verfügung.

2. Reisen gehört nicht zu den Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis – Wie sieht es dann mit der Arbeitszeit aus?

Dann wird die Reisezeit nicht zur Arbeitszeit gerechnet. Es kann jedoch sein, dass eine Reise, bei der das Reisen nicht zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses gehört, während der Arbeitszeit vorgenommen wird. Bezahlt wird Reisezeit, die der Arbeitszeit zuzurechnen ist. Für darüberhinausgehende Arbeitszeiten kommt es auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an.

Zwei Beispiele:

Fall 1 – Eine Dienstreise findet während der normalen, tariflichen Arbeitszeit statt und überschreitet nicht die betrieblichen Regelungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit: Die Beschäftigten fangen morgens um 7.00 Uhr an und unternehmen in der Zeit von 8.00 bis 14.00 Uhr eine Dienstreise, um in einer anderen Stadt ein Gespräch mit einem Kunden zu führen. Um 15.00 Uhr endet die Arbeitszeit. In diesem Fall gehört das Reisen zwar nicht zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Dienstreise liegt aber vollständig innerhalb der Arbeitszeit, daher zählt sie auch zur Arbeitszeit.

Fall 2 – Eine Dienstreise findet außerhalb der Arbeitszeit statt: Die Arbeitszeit der Beschäftigten ist in der Regel, wie im vorstehenden Beispiel auch, die Zeit von 7.00 bis 15.00 Uhr. Das Gespräch mit dem Kunden findet aber erst am Nachmittag statt. Daher fahren die Beschäftigten während der Arbeitszeit mittags zu dem Kunden, führen das Kundengespräch, und kommen erst am Abend außerhalb der Arbeitszeit wieder nach Hause. Statt zu dem Betrieb zurückzukehren, fahren sie direkt zu ihrer Wohnung. Hierbei muss von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen werden, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist. Im vorstehenden Beispiel sind also folgende Phasen zu unterscheiden:

  • Die Fahrt zu dem Kunden gehört zwar nicht zu den Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, ist aber vom Arbeitgeber veranlasst und findet während der Arbeitszeit statt, sie zählt zur Arbeitszeit.
  • Das Gespräch mit dem Kunden gehört zu den Hauptpflichten und ist Arbeitszeit; soweit es über das übliche Ende der Arbeitszeit hinausgeht, handelt es sich ggf. um Mehrarbeit.
  • Die Fahrt von dem Kunden zurück zur Wohnung des Arbeitnehmers ist aber keine Arbeitszeit, sondern Reisezeit.

3. Ist Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit zu vergüten?

Das hängt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ab, ob darüber eine Vereinbarung getroffen wurde oder die Vergütung »den Umständen nach« zu erwarten ist. Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 428/96) hat sich folgendermaßen geäußert:

»1. Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus im Interesse des Arbeitgebers aufwendet, hat der Arbeitgeber als Arbeitszeit zu vergüten, wenn das vereinbart oder eine Vergütung »den Umständen nach« zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 BGB).

2. Ist eine Regelung nicht getroffen, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Einen Rechtssatz, dass solche Reisezeiten stets oder regelmäßig zu vergüten sein, gibt es nicht.

3. Bei der Prüfung der Umstände steht den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auch eine Vergütung eines Teils der Reisezeit in Betracht.«

Ohne eine tarifvertragliche Regelung kommt es also immer darauf an, ob die Bezahlung der Reisezeit bereits im Arbeitsvertrag geregelt wurde oder wie die »Umstände« der Reise zu beurteilen sind.

4. Wie ist Reisezeit außerhalb der Arbeitszeit zu vergüten?

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass bei einer bestehenden Vergütungspflicht nicht grundsätzlich eine Vergütung nach dem üblichen Stundenentgelt erfolgt, sondern – anders als bei Reisezeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit – auch eine eigenständige Regelung hierüber erfolgen kann. Es drückt sich folgendermaßen aus (5 AZR 355/12):

»Mit der Einordnung der Fahrzeiten als Teil der i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB »versprochenen Dienste« ist aber noch nicht geklärt, wie sie zu vergüten sind. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrzeiten vom Betrieb zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden.«

Eine solche gesonderte Vergütungsregelung kann sich also auch aus Tarifverträgen ergeben, einige Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie regeln den Vergütungsanspruch auf Dienstreisen.

Ein Beispiel: § 7 MTV Hessen

»1. Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zu 4 Stunden und an arbeitsfreien Tagen bis zu 12 Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne Zuschläge.«

Aufgrund einer solchen Tarifvorschrift ergibt sich, dass selbst wenn die Reisezeit, die außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, keine Arbeitszeit ist, diese dennoch wie eine solche bezahlt wird.

5. Wie sieht es mit der Vergütung aus, wenn Beschäftigte direkt von zuhause zu einer Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes fahren?

Besteht keine eindeutige tarifvertragliche Regelung, geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass von der tatsächlichen Reisezeit von zuhause zu der außerbetrieblichen Arbeitsstelle die übliche Reisezeit von zuhause zum Betrieb abzuziehen und die darüber hinausgehende Zeit zu vergüten ist. So formuliert es das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 292/08):

»Kann sich der Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus unmittelbar zu einem außerhalb gelegenen Arbeitsplatz begeben, anstatt den Umweg über den Betrieb nehmen zu müssen, kommt die Anrechnung einer Ersparnis in Betracht.«

Arbeitszeitrechtlich ist in diesen Fällen die Rechtsprechung des EuGH zu beachten: Die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden ist Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie, wenn der Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort besitzt. Allerdings: Die Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die arbeitsschutzrechtliche Seite der Arbeitszeit. Die Frage, ob und wie diese Zeiten vergütet werden müssen, hat der EuGH nicht entschieden.

6. Was gilt für Auslandsreisen? – Neue Rechtsprechung beachten!

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer ganz aktuellen Entscheidung (17.10.2018 – 5 AZR 553/17) folgendes festgehalten: Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer auf Dienstreise ins Ausland entsendet, hat die gesamte für Hin- und Rückreise erforderliche Reisezeit als reguläre Arbeitszeit zu vergüten. Denn die Hin- und Rückreise erfolgt ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer kann eine Vergütung als Arbeitszeit aber nur für die tatsächlich erforderliche Reisezeit verlangen.

7. Welche Mitbestimmungsrechte haben Betriebsräte hierzu?

Der Betriebsrat hat beim Thema Dienstreisen kaum Mitbestimmungsrechte. Das Bundesarbeitsgericht geht beispielsweise davon aus, dass die Einführung einer Dienstreiseordnung durch den Arbeitgeber mitbestimmungsfrei ist (1 ABR 91/79).

Auch die Höhe des Aufwendungsersatzes für Dienstreisen kann der Arbeitgeber ohne den Betriebsrat frei regeln. Dies gilt auch im Falle einer Pauschalierung des Aufwendungsersatzes (1 ABR 3/98). Jedoch werden Leistungen des Arbeitgebers nicht allein dadurch zum Aufwendungsersatz, dass sie im Zusammenhang mit Dienstreisen erbrachten werden.

Übersteigen gezahlte Beträge von vornherein die Aufwendungen, die der Arbeitgeber für erforderlich halten kann, so dient der überschießende Teil im Zweifel als Entgelt. In diesem Fall hat dann der Betriebsrat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (1 ABR 3/98).

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Handbuch Arbeitszeit

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3. Auflage 2018, Bund-Verlag

Preis: 39,90 €

ISBN: 978-3-7663-6727-3

 

 

 

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