Arbeitszeit

7 Fragen zur Schichtarbeit

04. Februar 2019 Schichtarbeit, Arbeitszeit, 7 Fragen
Handbuch Arbeitszeit
Quelle: Bund-Verlag

Schichtarbeit bedeutet Stress für den Körper. Schlafstörungen, Herz-, Kreislauf und viele sonstige Erkrankungen sind oft die Folge. Doch vieles lässt sich managen. Betriebsräte haben vor allem umfassende Mitbestimmungsrechte und können die Gesundheitsbelastungen für ihre Kollegen abfedern. Was Sie wissen müssen, beantworten wir in 7 Fragen. Und zum Nachlesen empfehlen wir unser Handbuch Arbeitszeit.

1. Warum überhaupt Schichtarbeit?

Schichtarbeit ist ein häufig praktiziertes Arbeitszeitmodell. Mindestens zwei Arbeitnehmer teilen sich dabei einen Arbeitsplatz und lösen sich nach einem bestimmten Schichtplan ab. Ziel von Schichtsystemen ist es, Produktions-, Service- bzw. Öffnungszeiten in Betrieben zu verlängern. Die Maschinennutzung soll verlängert werden. Im Dienstleistungsbereich soll ein Rund-um-die-Uhr-Service ermöglicht werden. Für die Beschäftigten ist Schichtarbeit vor allem wegen der höheren Verdienstmöglichkeit (tarifliche Schichtzulagen) interessant.

Schichtarbeit kommt vor in 2-Schicht-, 3-Schicht-, 4-Schicht-, 5-Schicht- und Konti-Schichtsystemen. Bei letzterem wird an allen Tagen in der Woche voll durchgearbeitet. Im Rahmen der Schichtarbeit wird jeder Beschäftigte einer bestimmten Schicht zugeordnet. Für diese Schicht wiederholt sich die Arbeitszeit in einem regelmäßigen Rhythmus. So wechseln Früh- und Spätschicht (2-Schichtmodell) oder Früh-, Spät- und Nachtschicht (3-Schichtmodell). Die Beschäftigten arbeiten tage- bzw. wochenweise im Wechsel.

2. Worin bestehen die gesundheitlichen Belastungen bei Schichtarbeit?

Schichtarbeit kann zu zahlreichen Erkrankungen führen. Schlafstörungen, Herz-Kreislauf- oder Magen-Darmerkrankungen sind bei im Schichtrhythmus Beschäftigten besonders häufig anzutreffen. Seit einigen Jahren wird Schichtarbeit auch mit Krebs in Zusammenhang gebracht. Die WHO hat Schichtarbeit als »wahrscheinlich krebserzeugend« eingestuft.

Schichtarbeit beschädigt die psychische Gesundheit. Vor allem lange Nachtschichtphasen stehen in Zusammenhang mit chronischer Erschöpfung, depressiver Stimmungslage, Burnout-Symptomen und der Abnahme kognitiver Leistungsfähigkeit. Arbeitswissenschaftliche Untersuchungen zeigen vor allem, dass ab dem 35. Lebensjahr die Belastungen durch Schichtarbeit signifikant zunehmen. Viele Schichtarbeiter verlassen den Schichtdienst aus gesundheitlichen Gründen, was zu einer Art »Selbstauslese« bei den Schichtarbeitenden führen kann. Letztlich bleiben dort nur diejenigen, die gesundheitlich fit sind.

3. Gelten besondere Arbeitszeitregeln für die Schichtarbeit?

Ja – die besonderen Belastungen der Schichtarbeit erfordern entsprechende Schutzvorschriften, die dazu dienen die Belastungen zu reduzieren. Vor allem zur Arbeitszeit gelten Sonderregeln: Mindestens 15 Sonntage pro Jahr müssen bei Schichtarbeit beschäftigungsfrei sein (§ 11 ArbZG). Misslich ist, dass dazu nach herrschender Rechtsprechung auch Sonntage zählen, die in den Urlaub fallen. Die Folge ist, dass bei angenommenen 3 Wochen zusammenhängendem Urlaub nur noch weitere 12 Sonntage arbeitsfrei sind. Weswegen es anzuraten ist, dass der Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung sicherstellt, dass für die Beschäftigten auch außerhalb des Urlaubs mindestens 15 Sonntage arbeitsfrei bleiben.

Für Beschäftigte, die an einem Sonntag arbeiten, ist zudem immer innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren (§ 11 Abs. 3 ArbZG), der nach Auffassung des BAG aber jeder Werktag und damit auch ein eh arbeitsfreier Samstag sein kann – ebenfalls eine eher arbeitnehmerunfreundliche Auslegung dieser Vorschrift. Es besteht somit kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag.

Für alle Arbeitnehmer gilt, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen immer eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Diese Ruhezeit, die folglich auch zwischen den Schichten einzuhalten ist, soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich vor allem durch ausreichenden Schlaf von den Belastungen der Arbeit zu erholen. Jegliche Form der Arbeit ist in dieser Zeit ausgeschlossen, die Ruhezeit muss ununterbrochen sein, das heißt: Auch ein Anruf auf dem Mobil-Telefon oder das kurze Beantworten einer dienstlichen Mail – beides zweifelsfrei als Arbeit zu qualifizierende Tätigkeiten – unterbrechen die Ruhezeit, die damit erneut zu laufen beginnen muss.

In Krankenhäuser, Pflegebetrieben, in der Gast- und Landwirtschaft gibt es teilweise Ausnahmen von dieser strikten Ruhezeitregelung. Hier kann die sonst strikt vorgegebene Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden. (Für die Besonderheiten bei Betriebsräten siehe Frage 6.)

4. Wie kann der Betriebsrat bei Schichtarbeit mitbestimmen?

Bei Schichtarbeit hat der Betriebsrat volle Mitbestimmungsrechte – dies schon deshalb, da es bei Schichtarbeitsregelungen immer um das Festlegen von Beginn und Ende der Arbeitszeit geht und daher § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG greift. Der Betriebsrat soll mittels seiner Mitbestimmungsrechte die Interessen der Arbeitnehmer an der Gestaltung ihrer Freizeit zur Geltung bringen. Mit Blick auf die hohen Gesundheitsgefahren, die sich durch Schichtarbeit ergeben, sollte der Betriebsrat vor allem auch dafür Sorge tragen, dass die Schichten so organisiert sind, dass die Schädigungen der Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden oder minimiert werden.

Der Betriebsrat bestimmt sowohl bei der Grundsatzfrage mit, »ob« überhaupt Schichtarbeit eingeführt wird als auch bei der Frage, »wie« sie auszugestalten ist.

Folgende Fallgestaltungen fallen damit unter die Mitbestimmung:

•             Einführen der Schichtarbeit

•             Ausweitung, Änderung, Reduzierung und Abschaffung der Schichtarbeit

•             Bestimmen des Personenkreises, der Schichtarbeit zu leisten hat

•             Nähere Ausgestaltung des Schichtsystems (2-Schicht-, 3-Schichtsystem etc.)

•             Festlegen von Beginn und Ende der einzelnen Schichten

•             Details des Schichtplans (Monats-, Quartals-, Jahresschichtplan)

•             Personaleinsatzplan: wer in welchen Schichten arbeiten soll

Der Betriebsrat wird sich über die Details der Schichtarbeit immer in einer Betriebsvereinbarung einigen. Im Falle der Nichteinigung kann die Einigungsstelle angerufen werden. Solange diese keinen zustimmungsersetzenden Spruch erlassen hat, darf der Arbeitgeber nicht tätig werden und den Schichtplan nicht einführen. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über den konkreten Schichtplan nicht einig werden.

5. Hat der Betriebsrat bei jedem einzelnen Schichtplan mitzubestimmen?

Ja – im Grundsatz schon. Mitbestimmungspflichtig ist jeder einzelne Schichtplan und damit auch jede einzelne Schichtplanänderung. Will der Arbeitgeber von Schichtplänen oder gar einem Jahres-Schichtplan abweichen, so hat der Betriebsrat darüber mitzubestimmen, unter welchen Voraussetzungen das erfolgen darf. Änderungen des mitgeteilten Schichtplans sind mit einer Ankündigungsfrist von 4 Tagen (§ 12 Abs. 2 TzBfG) mitzuteilen.

Allerdings ist es durchaus zulässig, dem Arbeitgeber die Gestaltung der Einzelschichtpläne (ohne Mitbestimmung) zu überlassen, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Art »Rahmen-Schichtplan« die Kriterien und Grundsätze der Schichtplangestaltung festlegen.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht nach BAG-Ansicht, wenn einzelne Arbeitnehmer einer Schicht ausfallen und sich dadurch die Arbeitsbelastung der übrigen erhöht. Dasselbe gilt bei einer Änderung der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten innerhalb einer Schicht.

6. Was ist, wenn Beschäftigte wegen der Zuschläge nachts arbeiten wollen, der Betriebsrat aber dagegen ist?

Hier kann es zu Interessenkonflikten kommen, denn die finanziellen Gründe, die für Nachtarbeit sprechen, sind ja berechtigt. Hier als Betriebsrat restriktiv vorzugehen, ist sicherlich nicht sinnvoll. Allerdings sollte der Betriebsrat den Beschäftigten auch klar die gesundheitlichen Risiken, die damit verbunden sind, aufzeigen. Zudem tut er gut daran, ein Diskussionsklima im Betrieb zu schaffen, in dem der Wunsch nach weniger Nachtarbeit nicht als Arbeitsverweigerung stigmatisiert wird.

7. Was ist mit Betriebsräten, die Schicht arbeiten?

In Betrieben mit Schichtsystem kommt es immer wieder zu Problemen einzelner Betriebsratsmitglieder, wenn sie an einer Betriebsratssitzung teilnehmen wollen, aber vorher Nachtschicht haben.

Allerdings hat das BAG nun folgendes geklärt: Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, kann die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor Schichtende einstellen, wenn nur dadurch die zwingend einzuhaltende ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG – siehe dazu unter Frage 3) gewährleistet werden kann, in der weder Arbeitszeit noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist (BAG 18.1.2017 – 7 AZR 224/15). Es könne – so das BAG – dahin stehen, ob Betriebsratstätigkeit selbst Arbeitszeit und die Vorschrift über zwischen zwei Arbeitseinheiten einzuhaltende Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) damit direkt anwendbar sei. Jedenfalls sei es für Betriebsräte unzumutbar bei einer bevorstehenden Betriebsratssitzung die Nachtschicht bis zum Ende zu absolvieren.

Mehr zur Schichtarbeit lesen Sie im Titelthema der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2019.

Buchtipp der Online-Redaktion:

Meine, Schumann, Wagner

Handbuch Arbeitszeit

Manteltarifverträge im Betrieb

3. Auflage 2018, Bund-Verlag
470 Seiten, 39,90 €

ISBN: 978-3-7663-6727-3

 

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