Gefährdungsbeurteilung

7 Tipps für Initiativen der Interessenvertretung

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Quelle: © Nick Freund / Foto Dollar Club

Von der Idee bis zur betrieblichen Regelung: Für die Durchsetzung ihrer Vorstellungen und einen mitbestimmten Arbeitsschutz brauchen Interessenvertretungen Kompetenzen und eine Strategie. Der Beitrag von Rechtsanwalt Manfred Wulff in »Gute Arbeit« 6/2019 informiert über Etappenziele und Erfolgsfaktoren.

Um drängende Arbeitsschutzthemen im Betrieb anzugehen, um z.B. die Gefährdungsbeurteilung per Vereinbarung zu regeln, müssen sich die Interessenvertretungen positionieren und planen: rechtlich, inhaltlich und strategisch. Das Gremium sollte sich z.B. weiterbilden, betriebliche Arbeitsschutzprobleme ermitteln, eigene Schwerpunkte setzen, die Leitlinien für eine Gefährdungsbeurteilung aufstellen und externe Sachkundige hinzuziehen.

Etappen und Erfolgsfaktoren

Der Beitrag von Manfred Wulff gibt hierzu praxisorientierte Tipps und ist Teil des Titelthemas »Gefährdungsbeurteilung« in »Gute Arbeit« 6/2019 (S. 8-22). In vier Beiträgen werden die Mitbestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung und die Arbeitshilfe „Start-Verfahren 2.0“ (Rolf Satzer, Bund-Verlag Frankfurt am Main) vorgestellt. Hier 7 entscheidende Praxistipps:

  1. Themen klären Im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es viele mitbestimmte Aufgaben, denn z.B. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthält diverse ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Mitbestimmung Tür und Tor öffnen. Da die Interessenvertretung (IV) begrenzte Kapazitäten hat, muss sie intern klären, wo sie im Arbeitsschutz die größten Defizite sieht und dann gezielt Schwerpunkte setzen.
  2. Voraussetzungen für die Mitbestimmung Soll die Gefährdungsbeurteilung per Vereinbarung geregelt werden, braucht das Gremium Zeit, Zähigkeit und Durchsetzungskraft. Es muss personelle Kapazitäten bereitstellen und Verantwortung an mehrere Mitglieder übertragen. An einer Grundlagenschulung sollte das gesamte Gremium teilnehmen.
  3. Belegschaft einbinden Die Verhandlungen über eine Vereinbarung können sich hinziehen, daher muss die IV die Belegschaft über die Ergebnisse informieren und für Transparenz sorgen – etwa auf Betriebsversammlungen. Das Ziel ist wichtig: Es geht um die Ermittlung von Gesundheitsgefährdungen an den Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.
  4. Verhandlungsziel aufstellen Die Arbeitnehmervertretung klärt vor dem Einstieg in die Verhandlung, um welche Themen es ihr im Detail geht und wie der Fahrplan (Termine der Verhandlungssitzungen etc.) aussieht. Details sind wichtig, weil sonst die Verhandlungen verzögert werden oder scheitern können. Der Verhandlungsauftrag muss so präzise sein, dass sich die Einigungsstelle im Konfliktfall nicht als unzuständig erklären kann.
  5. Kriterien geeigneter Verfahren und Methoden Nach Vorab-Recherche und Schulungen verständigt sich die IV intern - vor der Aufnahme der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber - auf Methoden und ein Verfahren (Fahrplan wir das Start-Verfahren 2.0) zur Gefährdungsbeurteilung und eventuell auf externe Berater/innen. Denn in der Verhandlung wird sich die IV mit vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Verfahren auseinandersetzen müssen.
  6. Die BV regelt den Ablauf Neben den Methoden (Befragungen, Messungen etc.) für die der Gefährdungsbeurteilung regelt die Betriebsvereinbarung die Verfahrensschritte – inhaltlich und zeitlich. Der Arbeitgeber ist zwar für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich, aber Schritte und Maßnahmen sind konkret und mit Zeitplan/Fristen sowie Verantwortlichkeiten festzulegen. Nur wenn geregelt wurde, was und wann der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu tun hat, ist der Durchführungsanspruch der Arbeitnehmervertretung gerichtlich durchzusetzen.
  7. Folgeverhandlungen Über die Ableitung von konkreten Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen wird verhandelt, wenn der erste Durchlauf einer Gefährdungsbeurteilung beendet ist, aus der sich notwendige Maßnahmen ergeben. Das gilt auch für Konsequenzen in der Arbeitsschutzunterweisung (§ 12 ArbSchG) und die Wirksamkeitskontrolle von Maßnahmen.

Weitere Informationen

Das Titelthema in »Gute Arbeit« 6/2019: »Gefährdungsbeurteilung – Mehr Qualität mit dem START-Verfahren 2. « (S. 8-22) mit vier Beiträgen und vielen Praxistipps.

Der Beitrag von Manfred Wulff ist auf den Seiten 16-19 zu finden.

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