Ein Mobbing-Seminar – als Beispiel für ein Spezialseminar – kann für den Betriebsrat »erforderlich« (im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG) sein, wenn es im Betrieb Konflikte gibt, für deren Lösung der Betriebsrat Kenntnisse zum Mobbing benötigt. Ein konkreter betriebsbezogener Anlass ist beispielsweise gegeben, wenn der Betriebsrat aufgrund ihm bekanntgewordener Konflikte in Erwägung zieht, dem Arbeitgeber den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Mobbingprävention vorzuschlagen, um der Entstehung von Mobbing entgegenzuwirken (BAG 14.1.2015 – 7 ABR 95/12).
Ein Spezialseminar zum Arbeitszeitrecht ist dann »erforderlich«, wenn es im Betrieb konkrete Fragen zum Arbeitszeitrecht gibt, also beispielsweise der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu den betrieblichen Arbeitszeiten oder deren Flexibilisierung bevorsteht. Wichtig ist: Spezialschulungen erfordern einen konkreten, betriebsbezogenen Anlass. Dieser muss begründet sein. Der Betriebsrat muss konkret darlegen, warum er das Spezialseminar benötigt.Buchtipp der Online-Redaktion:
Christian SchoofBetriebsratspraxis von A bis Z
Das Lexikon für die betriebliche Interessenvertretung (inklusive Online Zugriff auf alle Inhalte)2016, 2304 Seiten, Buch inkl. Online-Nutzung, 12. Aufl.
ISBN: 978-3-7663-6496-8, Bund-Verlag, Ladenpreis: 56,00 €Jetzt anschauen und bestellen!
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