Gesundheitsschutz

7 Fragen zum Mobbing

13. Oktober 2017
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Quelle: © Gernot Krautberger / Foto Dollar Club

Streit mit Arbeitskollegen oder mit dem Chef ist im Arbeitsleben gang und gäbe. Wann aber ist eine Grenze überschritten und das Verhalten für die Gesundheit der Arbeitnehmer schädlich? Welche Möglichkeiten hat dann der Betriebsrat? Wir beantworten Ihnen die 7 wichtigsten Fragen.

1. Was genau ist Mobbing im Betrieb?

Mobbing bezeichnet den Psychoterror, dem Arbeitnehmer/Innen über einen längeren Zeitraum durch Arbeitskollegen/Innen oder sogar durch den Vorgesetzen ausgesetzt sind. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezeichnet es als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Ziel ist es, eine Person auszugrenzen, bewusst zu demütigen und aus dem sozialen Umfeld zu entfernen. Dahinter stecke eine bewusste Methode der mobbenden Personen.

2. Fällt jedes Konfliktverhalten unter Mobbing?

Nein. Im Arbeitsleben kann es immer wieder zu Konflikten mit Kollegen oder dem Chef kommen, die auch über einen längeren Zeitraum anhalten. Nicht jeder Konflikt ist dann gleich als Mobbing zu klassifizieren. Daher ist jeder Einzelfall für sich zu untersuchen. Die Grenze von zufälligen Meinungsverschiedenheiten hin zum systematischen Vorgehen ist oft bei wiederkehrend häufigen Vorfällen überschritten (innerhalb eines Jahres mindestens einmal die Woche), die ohne konkreten Anlass passieren.

3. Leidet die Gesundheit unter Mobbing?

Ja. Meist steigt der Leidensdruck der betroffenen Arbeitnehmer. Mobbingopfer fühlen sich im zunehmenden Prozess des Mobbings weniger wert, sie verlieren den letzten Rest an Selbstvertrauen und können sich immer weniger gegen den Psychoterror wehren. Depressionen, Angstzustände und die abnehmende Lust arbeiten zu wollen steigt. Damit einher geht das steigende Bedürfnis die Beschäftigung kündigen zu müssen und es entstehen Existenzsorgen. Im Extremfall wissen Mobbingopfer keinen Ausweg und sehen Suizid als einzige Möglichkeit der Situation zu entfliehen.

4. Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn der Chef mobbt?

Wenn das Mobbingverhalten vom Chef ausgeht, dann verstößt er damit gegen seine Fürsorgepflichten, die er allen Arbeitnehmern gegenüber zu beachten hat. Für diese Form der Schikane hat sich die Bezeichnung „Bossing“ etabliert. Der Arbeitnehmer kann sich dann selbst oder durch Einschaltung der Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) beim Arbeitgeber beschweren und verlangen, dass er das mobbende Verhalten unterlässt. Stößt er auf taube Ohren verbleibt lediglich die Möglichkeit vor Gericht zu klagen. Der Arbeitnehmer muss beachten, dass er die Umstände, die das mobbende Verhalten belegen darlegen und beweisen muss. Es ist daher wichtig, dass der gemobbte Arbeitnehmer schriftlich eine chronologische Dokumentation aller Geschehensabläufe erstellt (Mobbingtagebuch).

5. Was ist, wenn Kollegen mobben?

Der Arbeitgeber muss sich schützend vor den gemobbten Beschäftigten stellen. Das Verhalten des mobbenden Arbeitnehmers stellt einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, sodass der Arbeitgeber mittels Abmahnung, Versetzung oder sogar mit einer Kündigung reagieren kann.  Unternimmt der Arbeitgeber nichts, verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht und kann dafür haften. Der gemobbte Arbeitnehmer kann unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen, fristlos kündigen und eine Abfindung vom Arbeitgeber verlangen sowie die Arbeitsleistung verweigern, ohne einen Abzug vom Gehalt befürchten zu müssen (BAG v. 13.3.2008 - 2 AZR 88/07- Rn. 50). Gegen den Kollegen kann der gemobbte Arbeitnehmer auf Unterlassen klagen durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung (Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen Urteil vom 10.04.2001, 5 Sa 403/00). Wiederum ist wichtig, die Geschehensabläufe durch ein Tagebuch festzuhalten, um sie vor Gericht beweisen zu können.

6. Kann es Schadensersatzansprüche geben?

Ja. Durch das Mobbing ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des gemobbten Arbeitnehmers  verletzt. Er kann gegenüber dem „Mobber“ und dem Arbeitgeber Schadens- und oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)  i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2. Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Außerdem kann Mobbing eine verbotene Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) darstellen, wenn die mobbende Person aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt. Den Entschädigungsanspruch kann der gemobbte Arbeitnehmer ausschließlich gegen seinen Arbeitgeber richten, wenn er die Pflichtverletzung zu verantworten hat.

Der Arbeitnehmer muss aber beweisen können, dass seine Schäden durch das Mobbing entstanden sind. Ferner muss er an die gesetzlichen (§§ 15 Abs. 3 AGG, 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)) und arbeitsvertraglichen sowie tarifvertraglichen Ausschlussfristen denken. Es kommt aber nur auf die zeitlich letzte Mobbing- Handlung an (BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06- Rn. 60).

7. Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass alle Beschäftigten nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Er sollte daher stets auf die Stimmung in den Abteilungen und zum Vorgesetzten achten.

Ferner kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser Missstände, die Mobbing begünstigen unterbindet oder beseitigt (§ 80 Abs.1 Nr. 1BetrVG). Dahingehend kann der Betriebsrat Vorschläge unterbreiten (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).

Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die Vorschrift über die Behandlung der Betriebsangehörigen (§ 75 BetrVG) kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, den Arbeitgeber zu verpflichten, Mobbinghandlungen zu unterlassen oder gegen Mobbing seitens der Arbeitnehmer des Betriebs wirksam einzuschreiten (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Außerdem kann der Betriebsrat in gravierenden Fällen nach § 104 BetrVG verlangen, dass der Arbeitgeber den mobbenden Arbeitnehmer versetzt oder entlässt, wenn dieser den Betriebsfrieden wiederholt stört. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach kann der Betriebsrat wiederum das Arbeitsgericht einschalten. Dieses kann gegen den Arbeitgeber dann ein Zwangsgeld von bis zu 10.000€ verhängen.

Betriebsrat und Arbeitgeber können mit Hilfe einer freiwillige Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Mobbing sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen. Der Betriebsrat sollte sich zum Thema Mobbing auch fortbilden (§ 37 Abs.6 BetrVG). Entgegen der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 15.1.1997 - 7 ABR 14/96) müsse keine konkrete Konfliktlage dargelegt werden. Der Betriebsrat benötige ein Grundwissen, um im Konfliktfall reagieren zu können (Arbeitsgericht München Beschluss vom 16.10.2001 - 33 BV 157/01).

Quellen:


  • Schoof: Betriebsratspraxis von A bis Z, 12. Auflage, Bund-Verlag
  • BAG Beschluss vom 15.1.1997 - 7 ABR 14/96

  • BAG Urteil vom 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
  • BAG Urteil  vom 13.3.2008 - 2 AZR 88/07

  • LAG Thüringen Urteil vom 10.04.2001, 5 Sa 403/00
  • Arbeitsgericht München Beschluss vom 16.10.2001 - 33 BV 157/01
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