Betriebsratsarbeit

7 Fragen zur Geheimhaltungspflicht

18. August 2017
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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Bei seiner Arbeit erfährt der Betriebsrat auch Brisantes von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite. Was darf er weitergeben – was nicht? Und mit welchen Konsequenzen muss der Betriebsrat rechnen, wenn er sich nicht an die Geheimhaltungspflicht hält? Wir beantworten die 7 wichtigsten Fragen.

1. Für wen gilt die Verschwiegenheitspflicht?

Mitglieder, sowie Ersatzmitglieder des Betriebsrats unterliegen einer Geheimhaltungspflicht (§ 79 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht auch für betriebliche und außerbetriebliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrast, Bordvertretung, Seebetriebsrats, Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), des Wirtschaftsausschusses sowie für die Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen. Außerdem für das Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder der betrieblichen Beschwerdestelle ( § 79 Abs. 2 BetrVG).

Ferner besteht die Verschwiegenheitspflicht für Sachverständige und Auskunftspersonen, die den Betriebsrat beraten. Der Betriebsrat muss sie auf die bestehende Pflicht hinweisen.

Die Pflicht zum Stillschweigen besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat fort.

2. Was fällt unter die Geheimhaltungspflicht?

Eine allgemeine Geheimhaltungspflicht der Betriebsratsmitglieder besteht nicht. Es muss sich erstens um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Dafür muss objektiv ersichtlich sein, dass die Angelegenheit nicht verbreitet werden soll. Beispielweise wenn dem Arbeitgeber durch die Bekanntgabe ein erheblicher materieller Schaden entstehen würde.

Zweitens muss das Betriebsratsmitglied davon im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren und drittens muss der Arbeitgeber die Tatsache ausdrücklich als „geheimhaltungsbedürftig“ benennen und kennzeichnen.

Erst dann ist die Verschwiegenheitspflicht für das Mitglied verbindlich. Fehlt bereits eine der Voraussetzungen liegt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vor, sodass das Mitglied nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Nach einer jüngsten Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts könne der Betriebsrat bei konkret geplanten Betriebsänderungen auch vor der finalen Durchführung die Belegschaft, vor allem die betroffenen Arbeitnehmern über den Personalabbau informieren. Es handele sich dabei nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. März 2017 – 16 TaBV 12/17 – Rn. 20).

3. Gibt es Grenzen der Geheimhaltungspflicht?

Ja. Die Betriebsratsmitglieder müssen sitten- oder gesetzeswidrige Angelegenheiten des Arbeitgebers (z.B. Steuerhinterziehung, Straftaten) nicht geheim halten. Die Geheimhaltungspflicht besteht darüber hinaus nie innerhalb des Betriebsrats (zwischen Vorsitzendem und Gremium oder zwischen verschiedenen Ausschüssen) und auch nicht gegenüber anderen Interessenvertretungen nach § 79 Abs. 1 S. 4 BetrVG. Allerdings müssen Betriebsratsmitglieder, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an Mitglieder anderer Gremien weitergeben diese auf die Geheimhaltungspflicht hinweisen.

4. Fallen auch „persönliche Geheimnisse“ der Arbeitnehmer darunter?

Ja. Wenn die Betriebsratsmitglieder durch Kolleginnen oder Kollegen vertrauliche Informationen über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten erhalten, müssen sie diese geheim halten (§ 99 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Vorstellbar ist zum einen, dass ein Betriebsratsmitglied durch eine personelle Maßnahme des Arbeitgebers nach § 99 BetrVG an die Informationen gelangt oder zum anderen wenn sich der Arbeitnehmer selbst an den Betriebsrat wendet.

5. Was ist mit personenbezogenen Daten?

Bei personenbezogenen Daten muss der Betriebsrat unabhängig von der Geheimhaltungspflicht zwingend den Datenschutz des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Demnach darf der Betriebsrat personenbezogene Daten nicht ohne Einwilligung zu einer anderen als dem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zugehörenden Zweck nutzen.

6. Gibt es Konsequenzen für das Betriebsratsmitglied, wenn es gegen die Pflicht verstößt?

Ja. Das Betriebsratsmitglied begeht einen gesetzlichen Pflichtverstoß, sodass das Arbeitsgericht auf Antrag das Mitglied ausschließen kann (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Hinzu kommt das Risiko einer Schadensersatzpflicht, wenn dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ein Schaden entstanden ist.

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder nach § 15 KSchG kann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Geheimhaltungspflicht handelt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.

Darüber hinaus liegt sogar eine Straftat vor, wenn das Mitglied ein Geheimnis, sei es ein Betriebsgeheimnis oder auch ein persönliches Geheimnis vorsätzlich offenbart (§ 120 BetrVG). Diese kann zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führen.

7. Welche Auswirkungen hat das auf die Betriebsratsarbeit?

Außerhalb der gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten kann der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht zum Schweigen zwingen. Die Geheimhaltungspflicht ist eher die Ausnahme als die Regel. Das bedeutet, dass der Betriebsrat auch negative Auswirkungen von Arbeitgebervorhaben nicht vor den Beschäftigen geheim halten müssen.

Ferner dürfen Betriebsratsmitglieder die Belegschaft über Inhalte aus Betriebsratssitzungen, solange sie nicht unter § 79 Abs. 1 BetrVG fallen informieren, obwohl diese nichtöffentlich nach § 30 S. 4 BetrVG sind (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. März 2017 – 16 TaBV 12/17 – Rn. 18).

Bei Zweifeln sollte – bei Gewerkschaftszugehörigkeit – der Betriebsrat den Rat der Gewerkschaft einholen. Soweit es um die Beratung des Betriebsrats bei rechtlichen Zweifeln geht, besteht keine Geheimhaltungspflicht gegenüber der Gewerkschaft, auch wenn diese nicht in § 79 Abs. 1 S. 4 BetrVG aufgeführt sind. Aber auch wenn man eine Geheimhaltungspflicht annehmen würde, sei der Verstoß nicht grob pflichtwidrig nach § 23 Abs.1 BetrVG, da es nicht darum ginge die Öffentlichkeit und damit die Belegschaft zu informieren, um politischen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. März 2017 – 16 TaBV 12/17 – Rn. 23).

Quellen:


  • Schoof: Betriebsratspraxis von A bis Z, 12. Auflage, Bund- Verlag
  • Klebe/ Ratayczak/Heilmann/Spoo: Betriebsverfassungsgesetz, 19. Auflage, Bund-Verlag

  • Fricke/ Grimberg/Wolter: BetrVG, 4. Auflage, Bund- Verlag
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. März 2017 – 16 TaBV 12/17

© bund-verlag.de (jl)

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