Betriebsrat

7 Tipps zu Freistellung, Sachmittel und Kosten

12. August 2016
Betriebsrat_2_42905951
Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Muss sich der Betriebsrat beim Chef abmelden, wenn er seinen Betriebsratsaufgaben nachgeht? Kann er einen Internetanschluss verlangen? Wie sieht es mit einer Fachzeitschrift aus? Und was sind Kommunikationsbeauftragte? All das sind Fragen, die die Betriebsräte beschäftigen. Wir haben Ihnen die 7 wichtigsten Rechtstipps zusammengestellt.

1. Muss sich ein freigestelltes Betriebsratsmitglied beim Arbeitgeber abmelden, wenn es den Betrieb verlässt?

Ja. Auch ein von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellter Betriebsrat (nach § 38 BetrVG) muss im Betrieb anwesend sein und sich für Betriebsratsarbeit bereithalten. Verlässt er das Betriebsgelände, so muss er sich abmelden und mitteilen, wie lange er wegbleibt. Und bei seiner Rückkehr muss er sich zurückmelden. Grund dafür: Der Arbeitgeber muss wissen, wenn ein Betriebsrat vorübergehend nicht als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zur Verfügung steht - so das BAG vom 24.2.2016 (7 ABR 20/14). Daraus folgt aber auch, dass der Arbeitgeber ansonsten – über die bloße Dauer Abwesenheit hinausgehend – nichts zu erfahren braucht, weder wo der Betriebsrat sich aufhält noch was er genau zu tun gedenkt.

2. Darf der Chef freigestellte Betriebsräte aus der Zeiterfassung entlassen?

Nein. War der Betriebsrat vor Aufnahme seines Amtes in der Zeiterfassung, so gibt es keinen Grund ihn nach einer Freistellung von dieser Zeiterfassung auszunehmen. Betriebsräte haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Die Zeiterfassung dient dazu, An- und Abwesenheitsdaten zu dokumentieren und diese für die Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben. Dieser Zweck trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitglieder weiter zu. Daher können sie verlangen, in der Zeiterfassung zu bleiben.

3. Muss sich ein Betriebsrat, der nicht freigestellt ist, beim Arbeitgeber abmelden, wenn er Betriebsratsaufgaben wahrnimmt?

Ja – grundsätzlich muss sich ein Betriebsrat beim Vorgesetzten abmelden, wenn er aufgrund von Betriebsratsaufgaben seine reguläre Arbeit unterbricht. Grund ist: der Vorgesetzte muss die Arbeitsaufgaben eventuell umorganisieren und an Kollegen verteilen. Allerdings gibt es Ausnahmen: ist beispielsweise die Arbeitsunterbrechung nur von sehr kurzer Dauer, so braucht der Betriebsrat sich nicht extra abzumelden. Genauso, wenn es keinerlei Notwendigkeit gibt, die Arbeit umzuorganisieren, weil die Betriebsratsaufgaben vom Arbeitsplatz aus erledigt werden. Auch dann besteht – so das BAG v. 29.6.2011 (7 ABR 135/09) – keine Abmeldepflicht.

4. Kann der Betriebsrat einen separaten Internet- und Telefonanschluss verlangen?

Nein. Zwar muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Mittel zur Verfügung stellen, die er für seine Arbeit benötigt (§ 40 BetrVG). Dazu gehören Telefon, Internet und ein E-Mail-Account. Derlei IT-Technik ist heute selbstverständlich, der Betriebsrat muss auch nicht – wie sonst bei anderen Wünschen, die er hat – extra begründen, warum er sie für „erforderlich“ (§ 40 BetrVG) hält. Dennoch hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf einen separaten – also vom Netz des Arbeitgebers unabhängigen - IT-Anschluss. Dieser könnte den Vorteil bieten, dass jegliche Kontrollmöglichkeit durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist. Das hält das Bundesarbeitsgericht nicht für nötig, die rein abstrakte Gefahr reiche – so das Gericht – als Begründung für eine separaten Anschluss nicht aus (BAG 20.4.2016 - 7 ABR 50/14).

5. Hat der Betriebsrat auch in Zeiten von Google und Internet einen Anspruch auf eine Fachzeitschrift?

Ja. Zweifellos bietet das Internet für die Betriebsratsarbeit eine Fülle an Informationen. Viele Angebote im Netz sind nützlich. Häufig allerdings bleiben die Qualität und Verlässlichkeit der Informationen zweifelhaft. Zufallsfunde sind die Regel. Daher kann der Betriebsrat eine Fachzeitschrift verlangen, die ihm Rechtssicherheit und – mehr als die Zufallsfunde des Internet – einen strukturierten Zugang zu aktuellen Problemen und Lösungen bietet. So jedenfalls das BAG vom 19.3.2014 (7 ABN 91/13). Eine Fachzeitschrift, die speziell auf das Bedürfnis der Betriebsratsarbeit zugeschnitten ist, sei – so die Richter explizit – die Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) aus dem Bund-Verlag.

6. Kann ein Betriebsrat einen Kommunikationsbeauftragten bestellen, der nicht Mitglied des Betriebsrats ist?

Ja – das kann er. Grundsätzlich kann ein Betriebsrat Hilfspersonen hinzuziehen, die ihn bei der Kommunikation der Belegschaft unterstützen. Bei großen Unternehmen ist das sogar häufig mit viel Erfolg der Fall. Diese Hilfspersonen nennt man auch Kommunikationsbeauftragte. Sie dürfen allerdings nur für die Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft eingesetzt werden, dabei ist darauf zu achten, dass durch den Einsatz der Hilfspersonen die direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindert wird. Ist all dies der Fall, so steht auch § 3 BetrVG dem Einsatz von Hilfspersonen nicht im Weg (BAG 29. 04. 2015 - 7 ABR 102/12).

7. Muss der Arbeitgeber auch die Anwaltskosten des Betriebsrats tragen?

Ja – muss er. Der Arbeitgeber trägt sämtliche durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Dazu zählen auch Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, wenn der Betriebsrat dessen Heranziehung für erforderlich halten durfte. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betriebsrat sich vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Allerdings gibt es eine wichtige Prämisse: die Beauftragung eines Rechtsanwalts erfordert einen wirksamen Betriebsratsbeschluss. Dieser muss vor jeder Instanz neu gefasst werden (BAG 18.3.2015 – 7 ABGR 4/13). © bund-verlag.de (fro)
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit