Stressprävention

7 Schritte zur perfekten Gefährdungsbeurteilung

20. Oktober 2016
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Quelle: Kzenon_Dollarphotoclub

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeber, eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die alle Gefahren im Betrieb in den Blick nimmt. Gerade bei der Beurteilung psychischer Belastungen ist das Einbeziehen der Beschäftigten und der Betriebsräte von großer Bedeutung. In der »Guten Arbeit« (GA) 10/2016 erklären Bettina Splittgerber und Dr. David Beck jene 7 Schritte, die zu einer erfolgreichen Gefährdungsbeurteilung führen.

Folgende Schritte sind zu planen und umzusetzen:

Schritt 1: Festlegen von Tätigkeiten/Bereichen

Zunächst sind Beurteilungseinheiten – also Tätigkeiten oder Betriebsbereiche – festzulegen. Denn Bereiche mit Arbeitsbedingungen, die ähnliche Belastungen aufweisen, können zusammengefasst und gemeinsam beurteilt werden. Möglicherweise sind jedoch im Hinblick auf die psychische Belastung andere Beurteilungseinheiten erforderlich: So kann in einem Großraumbüro die Belastung aus der Arbeitsumgebung für alle Arbeitsplätze vergleichbar sein. Die psychische Belastung ist jedoch unterschiedlich, wenn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden.

Schritt 2: Ermittlung der psychischen Belastung

Im zweiten Schritt wird die psychische Belastung für die betrachteten Tätigkeiten bzw. Bereiche ermittelt. Dafür sind insbesondere die Arbeitsinhalte, die Arbeitsorganisation, die sozialen Beziehungen bei der Arbeit sowie die Arbeitsumgebung zu betrachten. Zur Arbeitsorganisation gehört unter anderem auch die Arbeitszeitgestaltung (siehe Checkliste in der »Guten Arbeit« (GA) 10/2016 auf S. 17). Psychische Belastungen können zum Beispiel über Mitarbeiterbefragungen, Arbeitsplatzbeobachtungen vor Ort und/oder in Workshops mit den betroffenen Beschäftigten und Führungskräften zweckmäßig ermittelt werden. Dazu gibt es jeweils ein breites Spektrum von Instrumenten (siehe BAuA, 2014). Für etliche Branchen oder Berufe sind mittlerweile spezifische Leitfäden oder Handlungshilfen verfügbar. Informationen finden sich u.a. bei den Unfallversicherungsträgern, den Arbeitsschutzbehörden der Länder, der Bundeanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie bei den Sozialpartnern. Um den Betrieben die Entscheidung für ein Instrument zu erleichtern, wurde in der 2. Auflage der Broschüre eine Übersicht aufgenommen, die zentrale Entscheidungskriterien systematisiert.

Schritt 3: Beurteilung

Mit der Beurteilung der ermittelten psychischen Belastung gilt es einzuschätzen, ob bzw. welche Maßnahmen 19 der Arbeitsgestaltung erforderlich sind. Zur Beurteilung gibt es für viele Belastungsfaktoren keine spezifischen rechtlichen Festlegungen außer der grundlegenden Forderung, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern. Viele Erhebungsinstrumente umfassen aber auch Hinweise und Kriterien zur Beurteilung der ermittelten Belastungsfaktoren.

Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen

Die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen ist der entscheidende Schritt der Gefährdungsbeurteilung. Die Maßnahmen müssen aus den Ergebnissen der Beurteilung abgeleitet und nachvollziehbar begründet sein. Es gilt, riskante Belastungen nach Möglichkeit an ihrer Quelle zu bekämpfen; erst nachrangig könnten auch individuelle Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Maßnahmen der Verhältnisprävention (Organisation, Abläufe, Tätigkeiten) haben somit Vorrang vor Maßnahmen, die auf das Verhalten der Beschäftigten abzielen. Die Betriebe sollten darauf vorbereitet sein, dass sie beim Ansprechen psychischer Belastung oftmals Maßnahmen in Erwägung ziehen werden, die für die Gesamtorganisation des Betriebes – etwa die Steuerung der Arbeitsabläufe, die Arbeitsverteilung oder die Führungsleitlinien – eine Rolle spielen.

Schritt 5: Wirksamkeitskontrolle

Um zu überprüfen, ob die Schritte der Gefährdungsbeurteilung ihr Ziel erreicht haben, müssen die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden, indem der Arbeitgeber sich davon überzeugt, dass sich die betrachtete Belastungssituation in der gewünschten Weise entwickelt hat.

Schritt 6: Aktualisierung/Fortschreibung

Um – wie gefordert – die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten, sollte sie in regelmäßigen Abständen, spätestens aber bei Änderung der betrieblichen Gegebenheiten geprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.

Schritt 7: Dokumentation

Alle Betriebe sind verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung in einer Weise zu dokumentieren, dass deren Angemessenheit nachvollziehbar ist – etwa für die Arbeitsschutzaufsicht bei Betriebsbesuchen, die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses etc. Mit einer guten Dokumentation wird nicht nur die Rechtssicherheit verbessert, sondern letztlich auch der Nutzen, den der Betrieb selbst zu einem späteren Zeitpunkt aus den gewonnenen Erkenntnissen ziehen kann.

Mehr zur Gefährdungsbeurteilung und eine Checkliste finden Sie im Beitrag »In sieben Schritten: Gefährdungen beurteilen« von Bettina Splittgerber und Dr. David Beck in der »Guten Arbeit« (GA) 10/2016.


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