Rechtsextremismus

»Die Stimme erheben und sich empören«

23. Juli 2018
personalraete-personalratsorganisation

Die AfD sitzt im Bundestag. Auch bei Betriebsräten wächst das Risiko, dass rechtsextreme Kandidaten hoffähig und in das Gremium gewählt werden. In »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 7-8/2018 erklärt Yvonne Fegert vom Bildungszentrum Kirkel, wie Betriebsräte mit derlei Strömungen in Betrieb und Gremium umgehen können.

1. Der Betriebsrat soll ja die Interessen aller Beschäftigten im Betrieb vertreten. Wie gelingt das, wenn ich im Gremium unterschiedliche Gruppierungen von links nach rechts vorfinde?

In ihren Antidiskriminierungsstrategien müssen die Betriebsräte breit gefächerte und oft gegensätzliche Interessen berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Menschenverachtende Aussagen und rechte Parolen haben im Betrieb nichts zu suchen. Hinter rechtsradikalem Gebaren und rechtsradikalen Äußerungen verbirgt sich Hass, der nicht einfach aufbricht, sondern gezüchtet wird. Alle, die ihn als spontan und unfreiwillig deuten, tragen dazu bei, dass er weiter genährt wird. Im Gremium sollte ein Denk- und Verhaltensmuster vorherrschen, das Diskriminierung jeglicher Art erschwert.

2. Wann ist ein Verhalten rassistisch und/oder rechtsextrem?

Darauf gibt es keine allgemeingültige Antwort. Weil der Rechtsextremismus an sich über kein homogenes ideologisches Konzept verfügt, gibt es für den Begriff keine einheitliche Definition. Generell gilt: Rechtsextremisten lehnen die freiheitlich-demokratische Grundordnung ab und wollen – auch unter Anwendung von Gewalt – ein autoritäres oder gar totalitäres staatliches System errichten, in dem nationalistisches und rassistisches Gedankengut die Grundlage der Gesellschaftsordnung bilden sollen. Das rechtsextreme Weltbild ist gekennzeichnet durch Nationalismus, Fremdenfeindlichkeit, völkische Ideologie, Antisemitismus, Geschichtsklitterung, einhergehend mit der Verherrlichung des NS-Regimes und Relativierung bis zur Leugnung des Holocaust, Diffamierung und Ablehnung des demokratischen Rechtsstaats und seiner Institutionen. Achtung: Rechtsextreme sind nicht von außen zu erkennen, sie tragen schon lange keine Bomberjacken mehr oder Springerstiefel. Der Rechtsradikalismus ist vielfach in der Mitte der Bevölkerung angekommen, viele Rechtsradikale leben als rechtschaffene Bürger mitten unter uns.

3. Was wird mit einem solchen Verhalten im Gremium bezweckt?

Das Verhalten bezweckt die Spaltung des Gremiums. Es handelt sich immer um den Versuch, die Tragfähigkeit, den inneren Zusammenhalt des Gremiums systematisch aufzuhebeln. Verharmlosend gesehen geht es zunächst um individuelle Einstellungen mit Abwertungs- und Diskriminierungsbereitschaften. Es wäre ein Fehler, dies zu verharmlosen und zu schweigen. Die Bilder, die in den Köpfen produziert werden, die unwidersprochen bleiben, haben verhängnisvolle Auswirkungen.

4. Was kann das Gremium tun, wenn sich ein Betriebsratsmitglied im Gremium fremdenfeindlich und diskriminierend verhält?

Aktiv gegen Parolen eintreten und die eigenen Grundwerte repräsentieren. Um Fremdenfeindlichkeit zu unterbinden ist es wichtig, bereits gegen Formen von Rassismus vorzugehen, die unterhalb der Schwelle einer verbotenen Diskriminierung liegen. Dazu zählen beispielsweise zweideutige Witze über die Herkunft, Religion, sexuelle Neigung oder über das Geschlecht von Beschäftigten.

Der Gesetzgeber hat den Betriebsrat und die Gewerkschaften mit einigen Rechten ausgestattet, gegen erfolgte rechtsextreme Äußerungen oder Handlungen vorzugehen.

Wenn Betriebsratsmitglieder sich grob diskriminierend verhalten, können der Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft, der Arbeitgeber oder ein Viertel der Wahlberechtigten beim Arbeitsgericht nach § 23 Absatz 1 BetrVG den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat beantragen oder gerichtlich die Auflösung des gesamten Betriebsrats durchsetzen. Aufgrund der sich neu gründenden rechten sogenannten Gewerkschaften halte ich es für denkbar, dass der § 23 BetrVG in den nächsten Jahren in den Interessenvertretungen zunehmend mehr beansprucht werden muss.

5. Was kann der Einzelne im Gremium dagegen tun?

Die Stimme erheben und sich empören. Nicht Schweigen. Schweigen wird als Bestätigung erlebt. Wir müssen die Lähmung, die Schrecksekunde überwinden und klar Position beziehen und uns äußern. Dazu ist es notwendig, sich inhaltlich mit rechten Parolen auseinanderzusetzen. Oft sind scharfe rechtliche Maßnahmen das letzte Mittel. In Einzelfällen kann es aber notwendig werden, auch darauf zurückzugreifen.

6. Wie können Betriebsratsmitglieder einschreiten, wenn sie von rassistischen Vorfällen im Betrieb erfahren?

Um in jedem Diskriminierungseinzelfall möglichst in der richtigen Art und Weise reagieren zu können, brauchen Betriebsratsmitglieder klare Orientierungshilfen. Unterstützend wirken hier Betriebsvereinbarungen gegen Diskriminierung, die ein umfassendes Konzept zum Umgang mit Diskriminierung und Rassismus im Betrieb bieten.

Sie können Vorgehensweisen sowohl gegen direkte als auch strukturelle Diskriminierung regeln. Es sollte vom Betriebsrat aus stets versucht werden, durch Argumentation den Arbeitgeber zu überzeugen, zu gemeinsamen Ergebnissen und Schritten zu kommen. Innerhalb der Belegschaft sollten Probleme von Diskriminierungen angesprochen werden. Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, gegen Beschäftigte vorzugehen, die durch rassistisches oder fremdenfeindliches Verhalten wiederholt und ernstlich den Betriebsfrieden stören. In solchen Fällen kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG von dem Arbeitgeber die Versetzung oder die Entlassung der störenden Arbeitnehmerin oder des störenden Arbeitnehmers verlangen.

 

7. Und was kann präventiv für eine Kultur gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung getan werden?

Wir alle können sowohl individuell als auch kollektiv aktiv gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und gegen jede Art von Menschenfeindlichkeit einstehen.

Erklärungsmodelle für das eigene und für das fremde Verhalten können in ganz unterschiedlichen Workshops und Seminaren der unterschiedlichen Gewerkschaften, wie beispielsweise Gelbe Hand, Respekt oder auch beim bundesweiten Bündnis gegen Rassismus und anderen besucht werden. In den Workshops werden aufgrund eigener Erlebnisse und Erfahrungen die unterschiedlichen Positionen und die eigene Haltung reflektiert und grundlegende Ansätze vermittelt, um Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu erproben.

Scheinbar harmlose Pausengespräche über aktuelle politische Ereignisse wie Kriege oder Zuwanderungsfragen können ein feindliches Klima schaffen, wenn sie in Beleidigungen und Schuldzuweisungen münden. Rassismus stört nachhaltig das Betriebsklima und darf nicht geduldet werden. Nicht wegschauen. Haltung zeigen und Handeln ist die einzige Alternative gegen Rassismus.

Yvonne Fegert

Bildungsreferentin bei der Arbeitskammer des Saarlandes und Aktivistin beim bundesweiten Bündnis »Aufstehen gegen Rechts«.
www.bildungszentrum-kirkel.de

»Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 7-8/2018, S. 30, 31.

 Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

 © bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Lothar Schröder, u.a.
Ökologie der Arbeit - Impulse für einen nachhaltigen Umbau
39,90 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren