Dienstverfehlung

Alkohol-Rückfall kann Rauswurf bedeuten

10. April 2018 Polizei, Beamter, Sucht
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
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Fällt ein Polizeibeamter in die »nasse Phase« seiner Alkoholerkrankung zurück und leistet sich mehrere Straftaten unter Alkoholeinfluss, dann kann ihn die zuständige Behörde aus dem Dienst entfernen. Das zeigt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.

Die Liste der Verfehlungen des betroffenen Beamten ist lang: ungebührliches, anmaßendes Verhalten gegenüber Kollegen, vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs samt unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wer ein solches Register an Delikten aufweist, die teilweise während eines laufenden Disziplinarverfahrens begangen werden, der zeigt, dass er nicht geeignet ist, den deutschen Staat als Beamter zu repräsentieren. Vielmehr stelle dieses Verhalten ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wodurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren sei.

Mit weiteren Verfehlungen ist zu rechnen

Die  Vorfälle machten unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten seine Dienstentfernung unausweichlich, so das OVG. Auch zukünftig müsste jederzeit mit ähnlichem Fehlverhalten gerechnet werden. Die Entfernung aus dem Dienst sei auch mit Blick auf den alkoholbedingten Rückfall unumgänglich. Auch hierin liege eine Dienstpflichtverletzung von einigem Gewicht. Der Polizeibeamte, bei dem jedenfalls seit 2003 eine Alkoholsuchterkrankung bestehe, hatte seine Alkoholsucht nach einer Behandlung im Jahr 2004 bis 2015 unter Kontrolle. Der Rückfall sei Ausdruck einer Haltlosigkeit und einer Willens- und Charakterschwäche, welche mit der Pflichtenstellung eines Polizeibeamten unvereinbar sei, so die Beurteilung des Gerichts.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Rheinland-Pfalz (07.03.2018)
Aktenzeichen 3 A 11721/17.OVG
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung 10/2018 vom 10.4.2018
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