Ferienjobs

Alles über Ferienjobs - Tipps vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB)

12. Juli 2019
Dollarphotoclub_96842372 Jugend Ausbildung Praktikum Ferienjob Junge Azubi
Quelle: industrieblick_Dollarphotoclub

Viele Jugendliche nutzen die Sommerferien, um ihr Taschengeld aufzubessern. Aber nicht alles, was Geld bringt, ist auch erlaubt. Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollten darauf achten, dass auch ihr Betrieb die Ferienkräfte korrekt behandelt und absichert.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die DGB-Jugend haben die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammengestellt, die für den Einsatz von Studierenden, Schülerinnen und Schülern gelten. Der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) sollten darauf achten, dass auch ihr Arbeitgeber die Vorgaben einhält.

Das sollten Unternehmen schon im eigenen Interesse tun: Denn wer von seinem Ferienjob einen guten Eindruck mitnimmt, wird auch später gerne zur Ausbildung oder als Mitarbeiter wiederkommen.

Für Ferienjobs von Kindern und Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Ferienjobs müssen »leichte Tätigkeiten« sein, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge.

Strenge Schutzvorschriften

Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten, ebenso Akkordarbeiten oder der Umgang mit Gefahrenstoffen. Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollten die betroffenen Jugendlichen und ihre Eltern den zuständigen Aufsichtsbehörden melden – in der Regel die örtlichen Ämter für Gewerbeaufsicht und Arbeitsschutz.

Arbeitgeber, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, müssen mit erheblichen Bußgeldern rechnen. Für die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Kindern und Jugendlichen drohen Arbeitgebern sogar Geld- und Freiheitsstrafen (§§ 58-60 JArbSchG).

Bis zum 14. Lebensjahr gilt:

Kinder bis zum 14. Lebensjahr dürfen eigentlich überhaupt nicht arbeiten. Es gibt eng begrenzte Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren

  • bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten,
  • im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich erlaubt,
  • es muss sich um leichte Arbeit handeln, etwa Botengänge oder Hilfe im Garten oder Haushalt.
  • Ausnahmen für spätere Arbeit sind möglich, wenn Kinder z. B. an Musical- und Theateraufführungen oder Fernsehproduktionen teilnehmen. Diese Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch Aufsichtsbehörde und Jugendamt (§ 6 JArbSchG).

Vom 15. bis 17. Lebensjahr:

Für Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren gibt es bei Ferienjobs weniger Einschränkungen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) weist darauf hin, dass Schulpflichtige nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben dürfen. Denn ebenso wie beim Erholungsurlaub von Erwachsenen gilt, dass Schulferien in erster Linie der Erholung dienen müssen.

Für diese Altersgruppe gilt:

  • das Verbot von schwerer und gefahrgeneigter Arbeit
  • die Arbeitszeit darf acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschreiten, auch nicht den Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr (§ 14 JArbSchG).
  • Eine Ausnahme gilt im Gaststättengewerbe: Schülerinnen und Schüler dürfen ab 16 Jahren bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.
  • Wochenendarbeit ist grundsätzlich ebenfalls tabu. Eine Reihe Ausnahmen von der Samstags- und Sonntagsruhe wie Sportveranstaltungen, Hilfsarbeiten auf Märkten, Musik- und Theater-Aufführungen zählt das Gesetz auf (§§ 16, 17 JArbSchG).
  • Ebenso im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind die Ruhepausen von unter 18-Jährigen. Wer viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten (§ 11 JArbSchG).

Arbeitgeber müssen Schülerinnen und Schüler zu Beginn für ihres Ferienjobs in den Arbeits- und Gesundheitsschutz einweisen. Während des Ferienjobs sind Schülerinnen und Schüler bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Dieser Schutz beginnt ab dem ersten Arbeitstag und gilt auch für die Wege zur Arbeit und zurück nach Hause.

Der Arbeitgeber muss kurzfristig beschäftigte Ferienjobber bei Sozialversicherung und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung anmelden.

Mindestlohn erst ab 18

Der DGB weist darauf hin, dass nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) auch Ferienjobberinnen und Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf derzeit 9,19 Euro je Stunde haben. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 Euro/Monat) ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 48 Stunden im Monat gearbeitet werden.

Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz hingegen derzeit noch nicht. Der Gesetzgeber habe die Lücke noch nicht geschlossen,  warnen DGB und DGB-Jugend. Jugendliche sollten daher mit ihren Eltern genau darauf achten, welche Lohnvereinbarung sie treffen. Auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden.

Eine elektronische Lohnsteuerkarte müssen Ferienjobber beim Finanzamt beantragen und ihrem Arbeitgeber vorlegen. Die Lohnsteuer wird fällig, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von 764 Euro brutto liegt. Dabei werden die Steuern normalerweise im nächsten Jahr erstattet, wenn man beim Finanzamt einen Antrag stellt.

Mehr zum Thema »Ferienjobs« finden Sie hier:

»Ferienjobs: Worauf Schüler*innen achten sollten« (DGB-Jugend, 2.7.2019)

Quelle:

DGB, Pressemitteilung vom 14.6.2019

© bund-verlag.de (mst, ck)

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