Dienstzeit

Ankleiden keine Arbeitszeit

03. Oktober 2018 Personalrat, Arbeitszeit
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Nordrhein-westfälische Polizisten können rückwirkend für die Zeit vor 2017 keinen Zeitausgleich für sogenannte Rüstzeiten beanspruchen. Wer seine Ausrüstung schon vor Beginn der eigentlichen Dienstschicht aufgenommen und erst nach der Schicht wieder abgelegt hat, war noch nicht oder nicht mehr im Dienst. Das hat das BVerwG in Leipzig entschieden.

In Dienststellen in Nordrhein-Westfalen  war es üblich, bereits vor Schichtbeginn mit Dienstwaffe, Mehrzweckstock etc. ausgerüstet zu sein und erst nach Schichtende die Ausrüstung wieder abzulegen. So sollte nach Ansicht der Kläger die uneingeschränkte Einsatzfähigkeit der Beamten zu Beginn und am Ende der sich nicht überschneidenden Schichten gewährleistet werden. Nach Darstellung der Kläger umfassen die sogenannten Rüstzeiten pro Schicht etwa 15 Minuten. Mit ihren Klagen streben die Kläger einen Zeitausgleich für diese Rüstzeiten seit dem Jahr 2008 an.

Dienstherr allein organisiert Arbeitszeit

Das Oberverwaltungsgericht hatte die Rüstzeiten der Kläger als geleisteten Dienst anerkannt. Auf die Revision des beklagten Landes hat das BVerwG die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Demnach ist es die Aufgabe des Dienstherrn, kraft seiner Organisationsgewalt die konkreten Arbeitszeiten für die Beamten festzulegen. Das beklagte Land als Dienstherr hatte in mehreren Erlassen festgelegt, dass die Polizeibeamten innerhalb der Dienstschichten die Ausrüstung an- und abzulegen haben.

Rechtslage war klar geregelt

Es stehe einzelnen Polizeibeamten nicht zu, eigenmächtig von der Erlasslage abzuweichen und dafür einen Ausgleich zu beanspruchen. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte, dass in den einzelnen Polizeidienststellen gegenteilige Weisungen erteilt worden sind, so das BVerwG. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass zumindest teilweise auch die unmittelbaren Vorgesetzten der Kläger die beschriebene Praxis als dienstliche Notwendigkeit empfunden haben. Dies vermag über die klare Erlasslage nicht hinwegzuhelfen.

Neuregelung nicht übertragbar

Die nach Gesprächen mit den Polizeigewerkschaften im Jahr 2017 geänderte Arbeitszeitverordnung Polizei im Land Nordrhein-Westfalen, die nunmehr vorsieht, zwölf Minuten pro Schicht für die Rüsttätigkeiten dem Arbeitszeitkonto der Polizeibeamten gutzuschreiben, ist auf die früheren Sachverhalte und auf die hier allein im Raum stehenden Ansprüche aus Treu und Glauben nicht anwendbar.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (20.09.2018)
Aktenzeichen 2 C 44.17
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