Datenschutz

Arbeitgeber muss Betriebsrat über Schwangerschaft informieren

Dollarphotoclub_42019264
Quelle: contrastwerkstatt_Dollarphotoclub

Teilt eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hierüber unterrichten. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin das nicht wollte. Nur so kann der Betriebsrat die Gesundheit der Schwangeren schützen. Das habe Vorrang vor Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung, so das LAG München.

Der Arbeitgeber führte im Jahr 2015 in seinem Betrieb eine neue Regelung ein: Teilt eine Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber mit, schwanger zu sein, erhält sie eine schriftliche Belehrung vom Arbeitgeber. Darin führt der Arbeitgeber aus, den Betriebsrat über die Schwangerschaft unterrichten zu wollen, falls die Schwangere dem nicht innerhalb von zwei Wochen auf einem beigefügten Formular widersprechen sollte.

Informationspflicht geht vor

Der betroffene Betriebsrat meinte, sein Recht auf Unterrichtung könne nicht vom Widerspruch einer Arbeitnehmerin abhängig sein. Seine Aufgabe, über die Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Unfallverhütung auch und gerade zu Gunsten Schwangerer im Betrieb zu wachen, könne der Betriebsrat nur erfüllen, wenn er über jede Schwangerschaft informiert werde.

Andere Rechte setzen Datenschutz Grenzen

Das Landesarbeitsgericht München sah das auch so. Seine Entscheidung: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über jede Schwangerschaft informieren, und zwar unabhängig von einem Widerspruch. Der Informationsanspruch des Betriebsrats ergebe sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. mit Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Insbesondere zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften sei dies erforderlich.

Das Recht der Schwangeren auf informationelle Selbstbestimmung bestehe nur in Grenzen anderer, ebenso wichtiger Interessen, wie etwa Gesundheit und Aufgabenerfüllung des Betriebsrats. Auch das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen. Verboten sei darin nur, Daten an Dritte weiterzugeben. Der Betriebsrat sei aber nicht Dritter, sondern Teil des Unternehmens.

Praxistipp

Auf den ersten Blick wirkt die Rechtslage mindestens überholt, wenn nicht sogar diskriminierend: Arbeitgeber und Betriebsrat können und müssen sich über den Kopf der Schwangeren hinweg über ihre Umstände austauschen. Aber: Die Unterrichtung des Betriebsrats ist kein Selbstzweck. Der Betriebsrat sorgt dafür, dass Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (etwa Beschäftigungsverbote) eingehalten werden – dies setzt nun einmal entsprechendes Wissen voraus. Dementsprechend regelt § 80 Abs. 2 BetrVG eine umfassende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers. Ziel ist, dass der Betriebsrat seine Aufgaben nach dem BetrVG erfüllen kann. Welche Aufgaben das sind, regelt etwa § 80 Abs. 1 BetrVG – zusammengefasst geht es in dieser Auflistung darum, dass arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern eingehalten werden. Der Arbeitgeber muss im Grundsatz den Betriebsrat von sich aus unterrichten, wenn eine solche Aufgabe des Gremiums betroffen ist. Dennoch besteht häufig Bedarf, der Pflicht des Arbeitgebers praktisch Nachdruck zu verleihen. Ein Weg führt über Betriebsvereinbarungen. Entweder, es wird in jeder Betriebsvereinbarung zu einem bestimmten Aspekt auch geregelt, wann, wie oft, auf welche Art und in welchem Umfang der Betriebsrat zu diesem Thema informiert werden muss. Oder aber es gibt eine allgemeine Betriebsvereinbarung zur Unterrichtungspflicht, in der bezüglich aller Bereiche Aspekte der Mitbestimmung geregelt werden. Hilft auch dies nicht, muss die Unterrichtung im Wege eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren ist anhängig beim Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 1 ABR 51/17).

Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Lesetipp:

bund-verlag.de > Betriebsrat > Arbeitsschutz > Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Arbeitsschutz?

Quelle

LAG München (27.09.2017)
Aktenzeichen 11 TaBV 36/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für Betriebsräte vom 6.12.2017.

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?