Arbeitszeit

Arbeitszeit im Betriebsratsamt

28. Februar 2020 Arbeitszeit
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

In der Praxis stellen sich immer wieder Fragen zur Regelung der Arbeitszeiten von Betriebsräten. Zählt auch die Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit? Werden Reisezeiten mitgezählt? Unsere Experten Marc-Oliver Schulze und Miriam Schwartzer geben in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2020 Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Regelmäßig erfolgt die Betriebsratstätigkeit während der regulären Arbeitszeit. Die Betriebsratsmitglieder sind dann nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer normalen Tätigkeit bei voller Entgeltfortzahlung zu befreien. Es gilt der Grundsatz, dass aus dem Betriebsratsamt weder Vor- noch Nachteile erwachsen dürfen. Daher erfolgt zwar keine gesonderte Vergütung, Einbußen am vertraglich vereinbarten Gehalt müssen jedoch auch nicht befürchtet werden.

Ein Betriebsratsmitglied ist bei voller Entgeltzahlung von der Arbeit zu befreien, wenn die zu verrichtende Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies ist in der Regel unproblematisch zu bejahen. So rechtfertigt die Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats eine Versäumnis der Arbeitszeit, da diese während der Arbeitszeit stattzufinden hat, § 30 BetrVG.

Wann besteht Anspruch auf Freizeitausgleich?

Erbringt ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Tätigkeiten für den Betriebsrat, kann ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zustehen. Dem Arbeitnehmer wird dabei an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung inklusive aller Zuschläge und Zulagen in entsprechendem zeitlichem Umfang gewährt.

Damit ein solcher Anspruch besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorliegen erforderlicher Betriebsratsarbeit
  • Verrichtung außerhalb der Arbeitszeit
  • Betriebliche Gründe für die Lage außerhalb der Arbeitszeit

Zunächst ist wichtig, dass es sich um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt. Die typischen Aufgaben eines Betriebsrats sind stets erforderlich. Hierzu zählen nicht nur die Zeit der Tätigkeit selbst, wie beispielsweise die Dauer der Schulung, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Reise- und Wegezeiten.

Muss ein Betriebsratsmitglied aus betrieblichen Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit für seine Betriebsratstätigkeit Reisezeit aufwenden, kann er dafür auch einen Anspruch auf Freizeitausgleich haben. Allerdings gilt dies nur, wenn auch ein normaler Arbeitnehmer, der diesen Weg zurücklegen würde, um seine Arbeitspflicht zu erfüllen, einen Anspruch auf Vergütung der Reisezeit hätte.

Die Betriebsratstätigkeit muss außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden haben. Dies ist der Fall, wenn sie zu einer Zeit geleistet wird, zu der das Betriebsratsmitglied keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Wichtig:  Außerhalb der Arbeitszeit bedeutet dabei nicht zwangsläufig, dass die Betriebsratstätigkeit zusätzlich zu der vertraglichen Arbeitszeit geleistet wird.

Schließlich muss die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dafür gesorgt hat, dass die Betriebsratsarbeit nicht innerhalb der Arbeitszeiten stattfindet, so etwa bei der Durchführung von Schichten.

Ob Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ist und was das Bundesarbeitsgericht hierzu bereits entschieden hat, lesen Sie in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2020 ab Seite 24.

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