Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeit ist Teil des Gesundheitsschutzes

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Quelle: © Stauke / Foto Dollar Club

Das Arbeitszeitrecht – national und europäisch – ist zentral für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Schutzstandards für die Beschäftigten sind Gegenstand der EU-Arbeitszeitrichtlinie, der EU-Charta der Grundrechte und des Arbeitszeitgesetzes. Der Europäische Gerichtshof hat dies jüngst bekräftigt. Professor Wolfhard Kohte erklärt im Interview mit »Gute Arbeit« 9/2019 die Relevanz des Urteils.

Vorbemerkung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Mai 2019 zugunsten der Arbeitszeiterfassung entschieden (EuGH 14.5.2019 – C-55/18): Die EU-Arbeitszeitrichtlinie verpflichte die Mitgliedsstaaten im Sinne des Gesundheitsschutzes auf eine effektive Kontrolle der Höchstarbeitszeiten – durch ein System einer objektiven und verlässlichen Erfassung aller Arbeitszeiten. Es reiche nicht aus, die Höhe und Bezahlung der Überstunden zu sichern. Hier ein Auszug, das vollständige Interview lesen Interessierte in »Gute Arbeit« 9/2019.

Das Urteil hat große Resonanz ausgelöst. Es wurde ein neues Bürokratiemonster beschworen.

Die Botschaft des EuGH ist eindeutig: Alle Arbeitszeiten müssen individuell erfasst werden, um den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und um Mehrarbeit sicher identifizieren können. Das ist nicht möglich, wenn nur die Überstunden dokumentiert werden. (…)

Welche Bedeutung hat die bisherige Dokumentationspflicht im Arbeitszeitgesetz?

Der § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt die Aufzeichnung aller Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden am Tag. Dabei geht es nicht in erster Linie um Überstunden, die nicht selten schon bei 35 Wochenstunden beginnen, sondern um den Gesundheitsschutz. Denn nach den bekannten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen steigt nach mehr als acht Stunden das Unfallrisiko deutlich an. Zudem sind typische Arbeitsbelastungen wie Lärm, Stress oder Umgang mit Gefahrstoffen in den jeweiligen Grenzwerten auf den Acht-Stunden-Tag orientiert - als Obergrenze für die Expositionszeit. Damit hat diese relativ unbekannte Norm einen sinnvollen Kern.

Aus meiner Sicht gehört es zu den selbstverständlichen Überwachungspflichten von Betriebsräten, dass sie regelmäßig ihre Überwachungsrechte nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz einsetzen, um zu kontrollieren, wer länger als acht Stunden am Tag gearbeitet hat, ob das ordnungsgemäß dokumentiert ist und ob der Zeitausgleich nach § 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz beachtet wird.

Was folgt konkret aus dem EuGH-Urteil?

Eine erste Konsequenz des Urteils ist aus meiner Sicht, dass Betriebsräte die Kontrollrechte aus § 80 BetrVG effektiv nutzen. Eine zweite Konsequenz ist die Nutzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 6 BetrVG, um klare Arbeitszeitregeln und deren Dokumentation durchsetzen. (…)

Wie hoch liegt nach dem EuGH-Urteil die Messlatte für die Arbeitszeitdokumentation?

Die EU Arbeitszeitrichtlinie dient der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Rahmendaten des Arbeitsschutzrechts beruhen auf den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen der letzten Jahrzehnte. Es heißt in der Richtlinie eindeutig: Diese Gesundheitsaspekte sind nicht den wirtschaftlichen Überlegungen der Unternehmen unterzuordnen, denn das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf die Einhaltung der Ruhezeiten ergeben sich seit 2009 auch aus Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die Mitgliedstaaten müssen durch Gesetzgebung und Verwaltung sicherstellen, dass diese Grundrechte gewahrt werden. Die Dokumentationspflicht ist kein bürokratisches Monstrum, sondern ein Mittel zur Sicherung des Grundrechts.

Weitere Informationen

Das vollständige Interview mit Prof. Dr. Wolfhard Kohte in »Gute Arbeit« 9/2019 (S. 8-11).

Das Interview ist Teil des Titelthemas »EuGH-Urteil: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung« (S. 8-18) mit drei Beiträgen. Außerdem lesen

  • Dirk Schumann, Dr. Hilde Wagner: »EuGH-Urteil und Vertrauensarbeitszeit« -Urteil (S. 12-15).
  • Eva Aich: »Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitszeit« (S. 16-18).

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