Betriebsratsarbeit

Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit unzulässig

21. August 2018
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Quelle: Robert Kneschke_Dollarphotoclub

Die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats ist eine wichtige Aufgabe. Sie obliegt dem Vorsitzenden oder dem Betriebsausschuss. An einen Fachausschuss kann der Betriebsrat nur inhaltliche Aufgaben übertragen. Die Öffentlichkeitsarbeit als Ganzes gehört nicht dazu. Von Margit Körlings.

Im Betrieb sind mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Betriebsrat hat einen Betriebsausschuss nach § 27 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gebildet. Dieser hat neben dem Arbeits-Gesundheits-Sicherheits-Ausschuss, dem Wirtschaftsausschuss auch einen Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit ins Leben gerufen. Letzterer soll die Information der Belegschaft über sämtliche Betriebsratstätigkeiten übernehmen und auch über Neuigkeiten informieren.

Nachdem der Betriebsrat die Bildung seiner Ausschüsse und deren Mitglieder bekannt gegeben hat, will der Arbeitsgeber festgestellt haben, dass ein Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit unzulässig ist.

Ausschuss nur fachspezifisch zulässig

Gemäß § 28 Absatz 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits entschieden, dass es sich um fachspezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete handeln muss. Regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrates wie Erledigung von Schriftverkehr, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen gehören nicht dazu (BAG 14.08.2013 – 7 ABR 66/11).

Dies ergäbe sich aus dem Gesetzestext. Dort heißt es »bestimmte Aufgaben übertragen«. Bestimmt bedeutet, speziell, inhaltlich festgelegt, genau umrissen, klar, deutlich. Auch der systematische Zusammenhang von §§ 27, 28 BetrVG deute darauf hin, dass § 28 Absatz 1 BetrVG nur die Bildung von fachspezifischen Ausschüssen meint. Dies ergäbe sich zudem aus der Gesetzesbegründung. Die Arbeit des Betriebsrates soll durch die Bildung von Ausschüssen besser und effektiver strukturiert werden, um eine sachgerechte Beschlussfassung im Betriebsrat vorzubereiten.

Öffentlichkeitarbeit ist Sache des Betriebsausschusses

Zu diesen Fachaufgaben gehört die Öffentlichkeitsarbeit nicht.     Öffentlichkeitsarbeit ist das Bemühen um Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Informationen über die eigene Leistung (Wahrig, Deutsches Wörterbuch), auch Public Relations genannt.

Eine Abgrenzung zu fachspezifischen Themen ergibt Folgendes: Fachspezifische Themen sind Angelegenheiten der Mitbestimmung nach §§ 87, 99 und 102 BetrVG. Ebenso gehören dazu die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates aus § 80 BetrVG, wie Fragen der Frauenförderung, der Gleichstellung der Geschlechter, der Integration ausländischer Arbeitnehmer. Öffentlichkeitsarbeit ist dagegen die regelmäßige Information der Beschäftigten über die Aktivitäten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Diese gehören zu den laufenden Geschäften des Betriebsrates. Sie darf daher nicht durch einen Ausschuss erledigt werden, sondern nur vom Betriebsratsvorsitz oder in größeren Betrieben vom Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG. Der Betriebsausschuss ist – trotz des missverständlichen Namens – kein Fachausschuss, sondern in Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern das geschäftsführende Organ des Betriebsrats. Er besteht aus dem oder der Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertretung und vom Gesetz genannten weiteren Betriebsratsmitgliedern.

Hinweis für die Praxis

Einordnung der Entscheidung

Diese Entscheidung steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des BAG vom 15.08.2012 – 7 ABR 16/11. Dort ging es um die Abgrenzung zwischen den »laufenden Geschäften« und den »Aufgaben zur selbständigen Erledigung«. Letztere betreffen Angelegenheiten aus dem Rechte- und Pflichtenkreis des Betriebsrates im Verhältnis zur Belegschaft, insbesondere aber zum Arbeitgeber. Damit sind die Beteiligungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten gemeint. Das BAG entschied, dass die monatliche Besprechung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat aus § 78 Absatz 1 BetrVG nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne von § 27 Absatz 2 Satz 1 BetrVG gehöre, da sie aufgrund der systematischen Stellung im vierten Teil des BetrVG Teil der materiellen Betriebsverfassung sei. In diesem Teil befinden sich auch die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates nach § 80 BetrVG sowie die der Mitbestimmung nach §§ 87, 99 und 102 BetrVG.

Pressesprecher oder Arbeitsgruppen des Betriebsrates

In größeren Firmen oder Konzernen hat der Betriebsrat oft einen Pressesprecher. Dies sind meistens freigestellte Betriebsratsmitglieder. Es besteht auch die Möglichkeit bestimmte Aufgaben an Arbeitsgruppen zu übertragen (§ 28 a BetrVG). Dabei handelt es sich um Fragen im Zusammenhang mit Angelegenheiten meist aus § 87 BetrVG. Es darf sich aber nicht um Beteiligungsrecht aus §§ 99, 102 BetrVG handeln.

Für die Bildung einer Arbeitsgruppe ist eine schriftliche Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind keine Betriebsratsmitglieder. Sie haben daher keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Ihnen dürfen aber auch weder Nachteile noch Vorteile für die Arbeit in der Gruppe entstehen. § 37 BetrVG gilt entsprechend.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (15.02.2018)
Aktenzeichen 14 TaBV 675/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 22.8.2018.
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