Fristlose Kündigung

BAG: Arbeitszeitbetrug führt zur fristlosen Kündigung

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Füllt ein Arbeitnehmer über Jahre hinweg die Überstundenformulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies einen schweren Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar, der die fristlose Kündigung rechtfertigt – so das BAG.

Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer fristlos können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher unzumutbar ist (§ 626 BGB). Ein vom Arbeitnehmer begangener Arbeitszeitbetrug kann einen solchen Grund darstellen. Allerdings ist nicht jede kleine Schummelei so gravierend, dass eine fristlose Kündigung verhältnismäßig wäre. Die Details sind daher wichtig.

Das war der Fall

Der im Jahr 1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhaltspflichtige Arbeitnehmer arbeitete seit September 2008 beim Nationaltheater einer Stadt. Dort war er Abteilungsleiter der Fahr- und Sonderdienste. Seine Arbeitszeit betrug 44,4 Stunden. Er leistete Überstunden, die vergütet wurden. Zu diesem Zwecke legte der Angestellte über einen langen Zeitraum immer wieder ausgefüllte Überstundenformulare vor, die vom Vorgesetzten abgezeichnet waren. Es stellte sich heraus, dass diese Formulare überwiegend falsch ausgefüllt waren. Denn der Angestellt schrieb jeweils pro Monat sieben Stunden mehr auf als er tatsächlich gearbeitet hatte.

Der Angestellte hält sein Verhalten, das er nicht bestreitet, für in Ordnung. Er war der Meinung, sein Arbeitgeber sei mit der Dokumentation der Überstunden als Ausgleich für die nicht vergüteten Erschwerniszuschläge einverstanden.

Das sagt das Gericht

Verstößt der Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine Pflicht, die Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, so liegt ein wichtiger Grund vor, der die fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.

Das Gericht sieht es als besonders gravierend an, dass der Angestellte seinen Arbeitgeber über Jahre hinweg jeden Monat um bis zu sieben Stunden über die erbrachte Arbeitsleistung täuschte, um dadurch Zahlungen an ihn zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte.

Das BAG sah eine fristloste Kündigung als gerechtfertigt an.

© bund-verlag (fro)

Quelle

BAG (13.12.2018)
Aktenzeichen 2 AZR 370/18

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