Arbeitsschutz

BAG stärkt Betriebsrat im Arbeitsschutz

03. November 2017 Arbeitsschutz, Mitbestimmung
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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Mit einem Grundsatzurteil, das nun im Volltext vorliegt, hat das BAG die Rechte des Betriebsrats im Arbeitsschutz gestärkt. Auch ohne Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr greife die Mitbestimmung. Es reiche ab sofort eine Gefährdung – so die Richter.

Das BAG vertrat seit geraumer Zeit die problematische Auffassung, die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz sei eingeschränkt und verlange eine konkrete, im Betrieb nachweisbare Gesundheitsgefahr. Das war vor allem die Auffassung des Urteils vom 11.12.2012 (1 ABR 81/11).

Das neue Urteil, das diese Auffassung verwirft, ist somit ein Paukenschlag für die Betriebsräte, die im Arbeits- und Gesundheitsschutz tätig sind. Ab sofort brauchen sie nicht mehr eine konkrete Gesundheitsgefahr im Betrieb nachzuweisen, um tätig zu werden. Vielmehr reichen bloße Gefährdungen aus. Damit sind vor allem die Rechte der Betriebsräte im Präventionsbereich deutlich gestärkt.

Da viele Belastungen im Arbeitsleben erst langfristig zu echten Gesundheitsproblemen führen, es für die Prävention aber gerade wichtig ist, schon den ersten Signalen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung entgegen zu wirken, ist das Urteil sehr zu begrüßen.

Worum ging es in dem Sachverhalt?

Betriebsrat und Arbeitgeber von H & M einigten darauf, die im Betrieb notwendigen Gesundheitsmaßnahmen durch einen Spruch einer Einigungsstelle erledigen zu lassen. Dieser legte »Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes« für den Betrieb fest, darunter zahlreiche (Stehzeit maximal 4 Stunden, Abwechseln zwischen sitzender und stehender Tätigkeit etc.) Einzelmaßnahmen, die gute Arbeitsbedingungen im Einzelhandel garantieren sollten.

Es ging im Prozess um die Frage, ob die Regelungen der Einigungsstelle überhaupt vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats umfasst seien. Der Arbeitgeber war der Meinung, der hier maßgebliche § 3 Abs. 1 ArbSchG setze für erforderliche Gesundheitsschutzmaßnahmen eine Gesundheitsgefahr voraus, die nicht bestehe. Dies stützte er auf die frühere Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2012.

Warum reicht ab sofort eine Gesundheitsgefährdung für die Mitbestimmung?

Bei Maßnahmen, die der Arbeitgeber aufgrund weit gefasster Rahmenvorschriften im Gesundheitsschutz ergreift, hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Die ist der Kern der Mitbestimmungsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Fragt sich nur, in welchem Umfang eine Gesundheitsgefahr schon konkret vorliegen muss.

Das BAG stellt nun explicit klar, dass es – anders als in früher lautenden BAG-Entscheidungen – für die Mitbestimmung des Betriebsrats im Gesundheitsschutz nicht mehr einer konkreten, im Betrieb feststellbaren Gesundheitsgefahr bedarf. Vielmehr reiche eine Gefährdung der Gesundheit aus, die entweder feststehe oder durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werde.

Die Voraussetzung ist also im Falle einer Gefährdung deutlich niedriger als bei einer echten Gefahr. Warum ist das so? Eine Gesundheitsgefahr liegt nach der Definition des BAG vor, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder das Leben der Beschäftigten einen Schaden nimmt. Umso größer der Schaden, desto geringer muss die Eintrittswahrscheinlichkeit sein. Eine Gefährdung liege – so das Gericht – dagegen bereits vor, wenn ein Gesundheitsschaden als möglich erscheint.

Warum hält das BAG aber eine Gefährdung für unerlässlich?

Angemessene und geeignete Schutzmaßnahmen lassen sich nach Meinung des Gerichts erst ergreifen - und des Weiteren auf ihre Wirksamkeit überprüfen - wenn das Gefährdungspotential von Arbeit für die Beschäftigten bekannt ist. Die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG konturiere sich – so die Richter – daher anhand einer konkreten Gefährdung.

Rechtssystematisch besteht ein Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG , der sich einerseits aus der Verwendung des dem Begriff der »Maßnahmen des Arbeitsschutzes« beigefügten Attributs »erforderliche« in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ergibt, und andererseits aus § 5 Abs. 1 ArbSchG . Danach ist das Ziel der Gefährdungsbeurteilung die Ermittlung, »welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind«.

Warum hat das BAG dennoch die Mitbestimmung hier versagt?

Das BAG hat trotz der wichtigen Feststellung, dass für die Mitbestimmung im Gesundheitsschutz eine Gefährdung ausreiche, den Spruch der Einigungsstelle zu dem Maßnahmenkatalog für unwirksam erklärt. Warum ist das so? Das Gericht vermisste letztlich die Darstellung der Gefährdungslage. Obwohl die Einigungsstelle sich intensiv mit den Gefährdungen im Betrieb – auch durch eine Betriebsbegehung – auseinandergesetzt hatte, war das BAG der Auffassung, dass darin keine Gefährdungsbeurteilung zu sehen sei. Vor allem war das Gericht der Meinung, dass die Einigungsstelle letztlich nicht in der Lage sei, eine Gefährdungslage im Betrieb festzustellen.

Der Spruch sei ferner auch deshalb unwirksam, weil der Regelungsgegenstand des Spruchs »Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes« nicht genau genug gefasst sei. Es sei bei diesem »bunten Strauß« an Regelungen (ein bisschen hiervon, ein bisschen davon) nicht möglich, zu bestimmen, ob die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag vollständig erledigt habe.

Praxistipp:

Wird es für Betriebsräte im Gesundheitsschutz nun leichter?

Ja. Auf der Basis der BAG-Entscheidung vom 11.10.2012 weigerten sich Arbeitgeber oftmals, die Betriebsräte bei den Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zu beteiligen mit der Begründung, es fehle eine konkrete Gesundheitsgefahr im Betrieb. Dies selbst dann, wenn eine Gefährdungsbeurteilung vorlag. Betriebsräte konnten oftmals nicht ausreichend begründen, worin die objektive Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten lag. Dies wird nun Vergangenheit sein. Mit der neuen Entscheidung reicht für die Mitbestimmung eine Gefährdungslage aus. Eine solche liegt dann vor, wenn die Gefährdung feststeht oder eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist.

Sobald eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist, kann der Betriebsrat in jedem Fall über die genaue Ausgestaltung und die konkreten dort festgestellten Abhilfemaßnahmen mitbestimmen.

Folgende Reihenfolge gilt nun:

  1. Der Arbeitgeber ergreift die notwendigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes.
  2. Dazu wird er eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, an der der Betriebsrat beteiligt wird.
  3. Bei der Auswahl und Ausgestaltung der Maßnahmen, die aufgrund der festgestellten Gefährdungen ergriffen werden müssen, muss der Betriebsrat ebenfalls mitbestimmen.

Tipp für Betriebsräte

Sie sollten immer als erstes eine Betriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung schließen. Damit ist gesichert, dass Sie bei Vorliegen der Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung in jedem Fall über die konkreten Abhilfemaßnahmen mitbestimmen können.

Tipp

Gelingt die einvernehmliche Festlegung der Maßnahmen nicht, sollte der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Die Maßnahmen sind so konkret und umfassend wie möglich zu fassen, damit sie wirksam sind.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (28.03.2017)
Aktenzeichen 1 ABR 25/15
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