Arbeitnehmerüberlassung

BAG zum Bonusanspruch eines Leiharbeitnehmers

04. Juli 2018 Arbeitnehmerüberlassung
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Ein Leiharbeitnehmer kann wegen einer mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Prämie nicht gegen das Entleihunternehmen beim Arbeitsgericht klagen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist in dem Fall nicht gegeben. Von Matthias Beckmann.

Das war der Fall

In diesem Verfahren war der Arbeitnehmer als Zeitarbeitnehmer bei einem Personaldienstleister beschäftigt. Dieser verlieh den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung an ein Drittunternehmen.

In seinem Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister hatten die Arbeitsvertragsparteien eine Regelung zu Bonuszahlungen. Diese betraf die Möglichkeit, dass das Entleihunternehmen für den Arbeitnehmer einen Bonus an den Arbeitgeber zahlen würde. Für einen solchen Fall verpflichtete sich der Arbeitgeber, den Bonus abzurechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Tatsächlich bestand eine Prämienvereinbarung bei dem Entleihunternehmen, die Prämienzahlungen im Tertial vorsah. Als die Prämienzahlung an ihn ausblieb, verklagte der Arbeitnehmer den Entleiher auf Zahlung der Prämien für zwei Tertiale.

Andere Beschäftigte, die teilweise direkt bei der Beklagten beschäftigt und teilweise auch Leiharbeitnehmer gewesen waren, hatten diese Prämien erhalten.

Arbeitsgerichte unzuständig

Die Klage blieb bis in die letzte Instanz erfolglos. Bereits das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Arbeitnehmers blieben sowohl beim Landesarbeitsgericht als auch beim Bundesarbeitsgericht erfolglos.

Die Arbeitsgerichte sind für einen Rechtsstreit auf Zahlung von Vergütung zwischen Arbeitnehmer und Entleihunternehmen nicht zuständig.

Es handelt sich dabei nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber, wofür die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig wären. Vielmehr ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

Entleiher ist nicht Arbeitgeber

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit dem Entleiher hingegen besteht bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis.

Das Entleihunternehmen ist für den Arbeitnehmer kein Arbeitgeber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, obwohl es auch Arbeitgeberfunktionen bei der Beschäftigung des Arbeitnehmers übernimmt.

Demzufolge kann auch aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, an der das Entleihunternehmen nicht beteiligt ist, keine Verpflichtung des Entleihers folgen. Diese kann nur Rechte und Pflichten zwischen den am Vertrag Beteiligten begründen.

Auch aus dem Equal-pay Grundsatz konnte der Arbeitnehmer keine Ansprüche herleiten. Danach muss einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in gleicher Höhe gezahlt werden wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Auch dieser Anspruch richtet sich indes gegen den Verleiher, mit dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.

Klage vor ordentlichen Gerichten möglich

Dem Arbeitnehmer verbleibt nun noch die Möglichkeit, seine Forderung beim Landgericht einzuklagen. Dort hat er freilich das Risiko, im Falle einer Niederlage auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite (insbesondere Anwaltskosten) tragen zu müssen.

Da es in der Regel keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleihunternehmen gibt, ist eine Begründung des Anspruchs schwierig. Es käme auf die Verträge zwischen Entleiher und Verleihunternehmen an. Gegebenenfalls könnte eine dortige Prämienvereinbarung ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 BGB sein.

Praxistipp: Recht zur Einsichtnahme für Betriebsräte

Sofern im Entleihunternehmen ein Betriebsrat besteht, kann dieser seinen Anspruch auf Einsicht in die Vertragsunterlagen mit dem Verleihunternehmen geltend machen.

Vergleichbares gilt nach § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG bzw. § 80 Abs. 1 BetrVG für den Betriebsrat des Entleihunternehmens. Da es sich bei einem Prämienanspruch um eine individualrechtliche Forderung handelt, müsste aber in jedem Fall der Arbeitnehmer selbst den Rechtsweg beschreiten.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Lesetipp:

»Regelungen für Leiharbeitnehmer« von Jan Grüneberg in »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 3/2012, ab S. 176.

Quelle

BAG (24.04.2018)
Aktenzeichen 9 AZB 62/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters »AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat« vom 4.7.2018
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