Betriebsratsarbeit

BAG zum Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder

12. Februar 2019
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Hat ein Betriebsrat in seiner Freizeit an einer Betriebsratssitzung teilgenommen, so bekommt er einen Freizeitausgleich. Die Dauer dieser Freistellung darf aber die Dauer der Betriebsratssitzung nicht übersteigen. Die Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds spielt keine Rolle – so das BAG.

Das war der Fall

Der Arbeitnehmer verlangt eine höhere Zeitgutschrift für seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen.

Es geht um das Arbeitszeitkonto eines beim Deutschen Roten Kreuz angestellten Rettungssanitäters. Er ist nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied. Seine Arbeitszeit als Sanitäter beträgt laut Tarifvertrag 38,5 Stunden pro Monat, kann sich aber auf bis zu 45 Stunden monatlich (oder zwölf Stunden täglich) erhöhen, wenn in der Zeit ein Teil Arbeitsbereitschaft liegt.

Als Betriebsratsmitglied nahm der Sanitäter jeweils an achtstündigen Betriebsratssitzungen teil, die außerhalb seiner Arbeitszeit lagen. Der Arbeitgeber gewährte ihm dafür eine Zeitgutschrift von genau acht Stunden auf sein Arbeitszeitkonto. Das entspricht der Dauer der Sitzungen. Er ließ unberücksichtigt, dass der Arbeitstag des Sanitäters aufgrund der Arbeitsbereitschaft oftmals bis zu zwölf Stunden hat. Der Sanitäter verlangt für alle Tage, an denen Betriebsratssitzungen außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden, eine zusätzliche Zeitgutschrift von vier Stunden pro Tag (insgesamt 16 x 4 = 64 Stunden).

Als Begründung führt er an, dass für den Zeitausgleich eine "qualitative" Betrachtungsweise geboten sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass seine regelmäßige Arbeitszeit als Sanitäter inklusive Arbeitsbereitschaft zwölf Stunden betrage.

Das sagt das Gericht

Das BAG verweigert ihm die Zeitgutschrift, soweit sie über die Dauer der Betriebsratssitzung hinausgeht.

Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem Umfang der Beschäftigte gearbeitet hat und Vergütung beanspruchen kann. Ohne Arbeit kein Lohn. Davon allerdings gibt es Ausnahmen, denn etwa bei Krankheit oder an Feiertagen besteht der Lohnanspruch weiter. Gleiches gilt auch für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen: der Arbeitgeber muss den Betriebsratsmitgliedern, die während ihrer Arbeitszeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, ihren regulären Lohn weiter zahlen ( (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Finden die Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gibt es dafür Kompensationsregelungen. Das Betriebsratsmitglied erhält für die Dauer der Betriebsratssitzung entsprechend Freizeit oder im Ausnahmefall Mehrarbeit auf das Arbeitszeitkonto.

Doch welche Dauer ist angemessen? Das ist hier die Frage, da der Rettungssanitäter eben gerade oftmals mehr als acht Stunden pro Tag arbeitet. Doch bleibt das BAG hier strikt. Denn der Freizeitausgleich – so die Richter – sei die Ausnahme. Eigentlich sollten die Betriebsratstätigkeiten ja während der regulären Arbeitszeit stattfinden. Der Freizeitausgleich sei daher auch immer nur im selben Umfang zu gewähren, im dem das Betriebsratsmitglied außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten wahrgenommen hat.


Freizeitausgleich ist auf Dauer der Sitzung beschränkt

Das heißt: Freizeitausgleich und die Betriebsratstätigkeit müssen einander entsprechen. Der Freizeitausgleichsanspruch besteht der Höhe nach unabhängig von der Dauer der üblichen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung. Daher sehen es die Richter hier auch als irrelevant an, welches Tagespensum das Betriebsratsmitglied als Rettungssanitäter sonst so hatte. Denn der Freizeitausgleichsanspruch besteht der Höhe nach unabhängig von der Dauer der individuellen Arbeitszeit und deren vergütungsmäßiger Betrachtung.

Das muss der Betriebsrat beachten

Betriebsratsmitglieder sollen aus ihrem Ehrenamt keinerlei Vorteile ziehen. Die außerhalb der regulären Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit darf nicht zu einer zusätzlichen Einnahmequelle werden. Das sieht das BAG strikt. Und besteht daher hier darauf, dass die Dauer des Freizeitausgleichs genau der Dauer der Betriebsratstätigkeit (eben acht Stunden) entspricht, auch wenn der Arbeitstag des Betriebsratsmitglieds als Rettungssanitäter einen Zwölf-Stunden-Tag ausmacht. Eine zusätzliche Vergütung der Betriebsratsmitglieder, ob in Freizeit oder monetär, soll gerade vermieden werden.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

BAG (26.09.2018)
Aktenzeichen 7 AZR 829/16
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