Kostenerstattung

Beihilfe für freie Medikamente bleibt untersagt

04. Dezember 2017 Beihilfe, Beamte, Medikamente, Krankheit
AU-Bescheinigung_20217453
Quelle: © Bernd Leitner / Foto Dollar Club

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass Medikamente von der Beihilfe ausgeschlossen sind, die nicht verschreibungspflichtig sind. Als Ausnahmen lässt das Gericht nur gesetzlich geregelte Fallgruppen und Härtefälle gelten, die besonders hohe Kosten verursachen.

Eine beihilfeberechtigte Beamtin, die grundsätzlich für 50 Prozent ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe erhält, hatte geklagt, nachdem die Beihilfe für ein nicht verschreibungspflichtiges, aber ärztlich verordnetes Nasenspray abgelehnt worden war. Die Ablehnung erfolgte unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV)

Beihilfe-Ausschluss ist wirksam

Das Bundesverwaltungsgericht hat in letzter Instanz die Revision der Beamtin zurückgewiesen. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sei wirksam. Er stehe mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang.

Der Verordnungsgeber hat demnach ausreichende Vorkehrungen getroffen, um den Beamten vor übermäßigen finanziellen Aufwendungen zu schützen. Einzelne Fallgruppen lassen Ausnahmeregelungten zu, so dass Beihilfe dennoch gewährt werden kann.

Beihilfefähigkeit in Ausnahmen denkbar

Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind außerdem beihilfefähig, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, so das BVerwG. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (23.11.2017)
Aktenzeichen BVerwG 5 C 6.16
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