Krankheit

Beihilfe für vorsorgliche Brustdrüsen-Entfernung?

23. November 2017 Krankheit, Beihilfe, Beamte
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Quelle: © Bernd Leitner/ Foto Dollar Club

Unterzieht sich eine Beamtin, die familiär vorbelastet ist und wegen einer Genmutation mit erhöhtem Brustkrebs-Risiko lebt, einer vorsorglichen Brustdrüsen-Entfernung, dann kann diese OP beihilfefähig sein. So ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Die 1975 geborene Beamtin des Landes Hessen ist als Hochrisikopatientin für Krebserkrankungen  eingestuft. Daher hatte sie nach einer vorsorglichen Entfernung der Brustdrüsen die Übernahme der Operations-Kosten und der nachfolgenden Behandlung beantragt, was die Beihilfestelle abgelehnt hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für einen Beihilfeanspruch das Vorliegen einer Krankheit Voraussetzung ist. Problem in diesem Fall: Die Klägerin war zum Zeitpunkt der OP nicht krank, sondern ihr war ein erhöhtes Krebsrisiko attestiert. Die Vorinstanzen hatten das für einen beihilfe-Fall ausreichen lassen.

Das BVerwG hat zwar klargestellt, dass die vorliegende Konstellation eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne darstellen könne. Um hier Klarheit zu schaffen, sei eine wertende Gesamtbetrachtung notwendig. Klar ist, dass der beihilferechtliche Krankheitsbegriff dem sozialrechtlichen entspricht, den das Bundessozialgericht entwickelt hat.

Krankheitsrisiko kann beihilfefähig sein

Demnach liegt eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann vor, »wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der Betroffenen bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken.« Zu berücksichtigen sei die Wahrscheinlichkeit, innerhalb der üblichen Lebensspanne an Brustkrebs zu erkranken (statistisches Lebenszeitrisiko) sowie das individuelle Risiko, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erkranken. Ebenfalls müssen mögliche Früherkennungsmaßnahmen, die hinreichend sensitiv sind, um bei festgestellter Brustkrebserkrankung gute Heilungschancen zu bieten, in die Bewertung einbezogen werden.

Berufungsgericht muss Sachlage klären

Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichten den Richtern des BVerwG für die erforderliche wertende Gesamtbetrachtung nicht aus. Das Gericht hat die Sache daher an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (28.09.2017)
Aktenzeichen 5 C 10.16
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