Mitbestimmung

Betriebsrat bestimmt bei Twitter-Auftritt mit

16. November 2018 Mitbestimmung, Twitter
Twitter
Quelle: pixabay

Will der Arbeitgeber einen Account auf der Internetplattform »Twitter« einrichten und nutzen, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Twitter stellt nämlich wegen der Antwort-Funktion eine technische Einrichtung dar, die Verhalten und Leistung überwachen kann – so das LAG Hamburg.

Das war der Fall

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit durch verschiedene Tochtergesellschaften mehrere Multiplex-Kinos. Auf der Internetplattform »Twitter« unterhält sie einen Account. Dieser ist keinem Kino zugeordnet und wird unternehmensübergreifend für die Kinobetriebe genutzt. Über Twitter können angemeldete Nutzer telegrammartige Kurznachrichten mit bis zu 140 Zeichen Länge (»Tweets«) verbreiten. Twitter beinhaltet darüber hinaus die Funktionen »Antwort«, »Erwähnung« und »Retweet«, die von den Nutzern nicht separat aktiviert oder deaktiviert werden können.

Der Gesamtbetriebsrat begehrt vor Gericht die Deaktivierung des Twitter-Accounts durch die Arbeitgeberin. Er ist der Meinung, dass die Nutzung von Twitter durch die Arbeitgeberin der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats unterliegt. Dabei bezieht er sich auf die Facebook-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2016 (1 ABR 7/15) und hält sie auf die Nutzung von Twitter für entsprechend anwendbar. Die Arbeitgeberin lehnt dies jedoch ab. Während das Arbeitsgericht (ArbG) das Anliegen des Betriebsrats zurückwies, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) dem Gesamtbetriebsrat Recht.

Das sagt das LAG

Das LAG geht davon aus, dass die Arbeitgeberin durch die Einrichtung und Nutzung des Twitter-Accounts das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verletzt hat. Danach hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Twitter stellt zumindest aufgrund der Funktion »Antwort« eine solch technische Einrichtung dar. Diese Funktion ermöglicht den Twitter-Nutzern, auf die Tweets der Arbeitgeberin Antworten zum Verhalten und zur Leistung der Arbeitnehmer auf Twitter einzustellen. Die Arbeitgeberin nutzt Twitter nicht nur, um sich nach außen zu präsentieren, sondern auch um einen »offenen Meinungsaustausch« mit ihren Kunden zu erreichen.

Für das LAG spielt es keine Rolle, dass die Antworten auf die Tweets der Arbeitgeberin auf den Accounts der Antwortenden verbleiben und von der Arbeitgeberin nicht gelöscht werden können. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts vor Beeinträchtigungen durch technische Überwachungseinrichtungen. Daher ist der Speicherort für die Frage des Schutzzwecks der Vorschrift ohne Bedeutung. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, für wen die Nachrichten einsehbar sind.

Das Verfahren ist aktuell beim Bundesarbeitsgericht anhängig (BAG – 1 ABR 40/18).

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

LAG Hamburg (13.09.2018)
Aktenzeichen 2 TaBV 5/18
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren