Betriebsratsarbeit

Betriebsrat darf Zusammenarbeit nicht verweigern

25. Juni 2020
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Quelle: pixabay.com / Foto-Rabe

Auch bei Konflikten und verhärteten Fronten im Betrieb darf der Betriebsrat sich nicht weigern, mit dem vom Arbeitgeber bestimmten Ansprechpartner zusammenzuarbeiten. Dies verstößt gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG) und ermöglicht dem Arbeitgeber, den Betriebsrat auflösen zu lassen - so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen mit knapp 700 Mitarbeitern. Im Jahr 2018 wurde dort ein 13-köpfiger Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin benannte ihren Personalleiter als zuständigen Ansprechpartner des Betriebsrats. Der Betriebsrat weigerte sich allerdings, mit diesem zusammenzuarbeiten. Das Gremium fasste diesbezüglich einen förmlichen Beschluss und setzte ihn auch über einen längeren Zeitraum um. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen Verstoßes gegen seine gesetzlichen Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen gab diesem Antrag statt (ArbG Solingen 4.10.2019 - 1 BV 27/18).

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat diese Entscheidung bestätigt. Der Betriebsrat sei gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aufzulösen, weil das Gremium grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat.

Die Vorschrift verlangt eine objektiv erhebliche Pflichtverletzung, die »offensichtlich schwerwiegend« ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere nach den betrieblichen Gegebenheiten und dem Anlass der Pflichtverletzung. Ein grober Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.

Diese Bedingung war hier nach Ansicht von ArbG und LAG erfüllt: Der Betriebsrat ist zur »vertrauensvollen Zusammenarbeit« mit dem Arbeitgeber verpflichtet (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber kann seinen Ansprechpartner für den Betriebsrat kraft seiner Organisationshoheit selbst bestimmen. Auch wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt habe, durfte der Betriebsrat nicht im Wege der Selbsthilfe die Zusammenarbeit mit ihm einstellen.

Der Betriebsrat hätte sich vielmehr mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr müssen setzen. Das LAG entschied, der Betriebsrat habe durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter unter Abwägung aller Umstände »offenkundig und schwerwiegend« gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu verstoßen.

Hinweis für die Praxis:

Der Beschluss ist des LAG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das LAG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht zugelassen, allerdings kann der Betriebsrat noch eine Nichtzulassungsbeschwerde an das BAG erheben. Aufgelöst ist der Betriebsrat erst, wenn die Entscheidung rechtskräftig wird.

Für die betriebliche Praxis zeigt die Entscheidung, dass der Betriebsrat auch bei schwierigem Umgang nicht den Dialog mit dem Arbeitgeber und seinen Führungskräften verweigern sollte. Denn dies spricht in der Gesamtabwägung, die das Arbeitsgericht anstellen muss, gegen ihn und kann letztlich dazu führen, dass der Arbeitgeber sich den Betriebsrat komplett »vom Hals schaffen« kann. 

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (23.06.2020)
Aktenzeichen 14 TaBV 75/19
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 23.6.2020
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