Einstellung

Betriebsratsanhörung beim Einsatz von digitalen Bewerbungs-Tools

01. September 2020 Software-Tools, Bewerbungs-Tools
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Nutzen Arbeitgeber digitale Bewerbungs-Tools zur Rekrutierung, so hat das Folgen für die Anhörung des Betriebsrats bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Der Betriebsrat muss vollen Lesezugriff auf die Software erhalten und über deren Funktionalität Bescheid wissen. Sonst ist die Anhörung fehlerhaft – so das LAG Köln.

Eine Neueinstellung geht nicht ohne Betriebsrat. Dieser muss angehört werden (§ 99 BetrVG). Aus bestimmten Gründen kann er die Zustimmung zu einer Einstellung verweigern. Dazu muss er im Rahmen der Anhörung über alle eingereichten Bewerbungen umfassend unterrichtet werden: Fragt sich, wie diese Unterrichtung bei digitalen Bewerbungssystemen erfolgen muss.

Das war der Fall

In einem biomedizinischen Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern soll die Stelle eines Programmierers neu besetzt werden. Das Unternehmen nutzt für das Rekrutieren  neuer Mitarbeiter die Software Softgarden-Bewerbungsmanagement. Neben zahlreichen Funktionen bietet sie die Möglichkeit, über eine Chatfunktion Kommentare zu den Bewerbungen einzugeben. Diese kann aber nur lesen, wer einen Lesezugriff hat.

Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung zu der Einstellung der vom Arbeitgeber favorisierten externen Bewerberin. Es habe eine aussichtsreiche interne Bewerbung gegeben. Der Betriebsrat stützt seine Verweigerung darauf, die Anhörung sei fehlerhaft und nicht vollständig gewesen. Vor allem sei ihm nur eingeschränkt Einsicht in das Softwaresystem »Softgarden-Bewerbungsmanagement« gewährt worden. Er habe keinen Einblick in die Kommentarfunktion der Software gehabt.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, diese Team-Chat-Kommentarfunktion diene lediglich dem Meinungsaustausch über Bewertungen. Diese seien nicht vom Unterrichtungsanspruch umfasst.

Das sagt das Gericht

Das Gericht gibt dem Betriebsrat Recht. Die vom Arbeitgeber gewünschte Zustimmung ersetzt es nicht. Die Anhörung war fehlerhaft.

Eine Anhörung verlangt eine umfassende Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Dieser muss alle Details sämtlicher Bewerbungen offenlegen. Bei der Nutzung eines Software-Tools reicht es nach Ansicht des Gerichts für den Informationsanspruch des Betriebsrats nicht, wenn der Arbeitgeber die in seinen Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien ausgedruckt zur Verfügung stellt.

Vielmehr muss der Betriebsrat auch von den Funktionalitäten profitieren können, die die Software bietet. Das ist nach Meinung der Richter nur durch einen Lesezugriff möglich. Nur dann kann der Betriebsrat sich auf denselben Informationsstand bringen wie der Arbeitgeber. Anders als vom Arbeitgeber eingewendet, sind Gegenstand der Unterrichtung nicht nur die wesentlichen Tatsachen, sondern auch die (subjektiven) Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben und auf Grund derer der ausgewählte Bewerber nach seiner Einschätzung besser ist als die anderen. Diese Kommentare kann der Betriebsrat aber nur mit Lesezugriff einsehen.

Das muss der Betriebsrat beachten

Digitale Bewerbungs-Tools sind auf dem Vormarsch. Dabei sind die Funktionalitäten durchaus unterschiedlich. Viele Softwar-Tools bieten die Möglichkeit, Bewerber in Talentpools aufzunehmen und ihre Qualifikationen mit Hilfe einer sog. Matching- und Rankingfunktion automatisiert mit den Stellenanforderungen abzugleichen.

Egal, wie weitreichend der Nutzen und die Funktionalitäten sind: Betriebsräte sollten darauf bestehen, dass sie eine Dokumentation der genutzten Funktionalitäten erhalten. Sie müssen sicherstellen, dass sie denselben Informationsstand haben wie die Arbeitgeber. Dazu gehören eben nicht nur die Fakten, sondern auch die Bewertungen und Kommentare zu den einzelnen Bewerbern. Auch die muss der Betriebsrat einsehen können. Und dafür einen Lesezugriff auf die Software erhalten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (15.05.2020)
Aktenzeichen 9 TaBV 32/19
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