Arbeitsschutz

Betriebsvereinbarung wegen Stress und Überlastung

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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Seit 1996 fordert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen. Seit 2013 steht das Wort für Wort so im Gesetz. In der Praxis wird das Schutzrecht aber selten umgesetzt – und wenn, dann sind Betriebsräte oft die Treiber. In »Gute Arbeit« (GA) 7-8/2018 zeigt Michael Luthin, wie sich der Betriebsrat per Betriebsvereinbarung seine Mitbestimmungsrechte ordentlich sichern lässt.

Die Beurteilung psychischer Belastungen ist rechtlich weniger konkret vorgegeben (vgl. § 5 und § 4 ArbSchG). Es gibt neben der Vorschrift im ArbSchG keine praxisnahe Verordnung.

Daher bedarf es erst recht bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen einer innerbetrieblichen, mitbestimmten Prozessklärung: Wie soll die Gefährdungsbeurteilung wann durchgeführt werden, an welchen Arbeitsplätzen und in welchen Arbeitsbereichen, mit welchen Verfahren und Instrumenten?

Spielräume beim Verfahren mitbestimmt ausgestalten

In der Zeitschrift »Gute Arbeit« 7-8/2018 (S. 20 23) unterbreitet Michael Luthin dazu wichtige Praxistipps, Empfehlungen für die Betriebsvereinbarung (Prozessschritte) sowie Regelungen und Vorkehrungen, wenn Konflikte mit dem Arbeitgeber nicht ausbleiben – etwa der Weg in die Einigungsstelle oder das Einsetzen einer paritätischen Kommission – aus Arbeitgeber- und Betriebsratsvertreter(inne)n –, die die Gefährdungsbeurteilung steuert und überwacht.

Gefährdungsbeurteilung als Teil der Arbeitsschutzorganisation

Wichtig zu wissen: Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern ein Prozess mit mehreren Verfahrensschritten, der regelmäßig wiederholt werden muss, z.B. alle zwei bis drei Jahre oder anlassbezogen: wenn neue Beschäftigte tätig werden, Unfälle passieren oder die Arbeit umorganisiert wird.

Daher ist es wichtig, ein Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung auszuhandeln und verbindlich festzuschreiben: Das stellt sicher, dass der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte einbringen und auch im Verfahren wahren kann. Zudem wird per Betriebsvereinbarung sichergestellt, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Pflichten erfüllt und alle Beteiligten über das Vorgehen orientiert sind. Auch die Qualität im Arbeitsschutzhandeln wird erhöht.

Eckpunkte der Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung (BV) hat natürlich einen roten Faden: Dazu einige Eckpunkte (Auszüge) aus dem Beitrag in »Gute Arbeit« 7-8/2018, der in der Langfassung auch die Rechtsgrundlagen nennt und strategische Tipps gibt:

Präambel Ziel und den Zweck der BV kurz und griffig erklären. Sie dient später bei strittigen Punkten und Konflikten mit dem Arbeitgeber u.a. der korrekten Auslegung einzelner Passagen und Regelungen

  • Geltungsbereich Örtliche, zeitliche, inhaltliche und persönliche Regelung für die sinnvolle Eingrenzung. Möglich ist auch z.B. die zeitliche Befristung der BV, die später korrigiert, verbessert, angepasst werden kann.
  • Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten, Definitionen Wie in jedem Vertrag ist es sinnvoll, anfangs bestimmte Begriffe klarzustellen und insbesondere Zuständigkeiten zu regeln, darunter auch die paritätisch besetzte Lenkungsgruppe.
  • Regelungsinhalt Kernstück der BV sind die Regelungsinhalte: Vom Start der Gefährdungsbeurteilung mit der Bestandsaufnahme, über die Bewertung bzw. Beurteilung der Arbeitsplätze, der Diskussion und Festlegung der Entlastungsmaßnahmen und schließlich der Wirksamkeitskontrolle. Das ist der Prozess, der auch zu dokumentieren ist (§ 6 ArbSchG).
  • Streitschlichtung, Einigungsstelle In der Praxis hat sich die o.g. paritätisch besetzte Kommission/Lenkungsgruppe bewährt. Sie dient nicht nur der Sicherung der Mitbestimmung (ständiger Einfluss der Betriebsräte auf das laufende Verfahren!), sondern auch der Streitschlichtung. Gelingt die Konfliktbeilegung nicht, muss eine Einigungsstelle entscheiden. In der BV sollten bereits Details dazu geregelt werden: etwa die Anzahl der Beisitzer, um späteren Streit zu vermeiden.

Fazit

Eine BV zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist hilfreich, um ein verlässliches Verfahren zu finden und den Rahmen abzustecken, an dem sich die Akteure und Beteiligten orientieren können. Sie hilft dabei, künftigen Streit zu vermeiden, indem sich die Betriebsparteien auf diesem Gebiet absichern und professionalisieren.

Weitere Informationen

In »Gute Arbeit« 7-8/2018 das Titelthema »Neu im Betriebsrat: Mitbestimmen und gestalten im Arbeitsschutz« (S. 8-27).

  • Darin Michael Luthin: »Vereinbarung gegen Stress« (S. 20-23) zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung, einer Betriebsvereinbarung mit Eckpunkten und dem Weg in die Einigungsstelle.
  • Grundlagen-Beitrag von Sacha Stockhausen »Handeln mit System: Aktiv im Arbeitsschutz« (S. 8-14) und eine große »Checkliste Arbeitsschutz« (S. 31-34)
  • Artikel von Jens Gäbert zur Mitbestimmung und den Initiativrechten des Betriebsrats: »So gestaltet der Betriebsrat mit« (S. 15-19).
  • Arbeitsschutzexperte Axel Herbst zeigt auf, wie der Betriebsrat den Arbeitsschutzausschuss zum Handeln bringt: »ASA: Plattform für Gute Arbeit« (S. 24-27).

Früher zum Thema Gefährdungsbeurteilung in »Gute Arbeit« erschienen:

  • Titelthema 7-8/2017 (S. 8-25): »Gefährdungsbeurteilung: Schutz vor psychischen Belastungen«, mehrere Beiträge.
  • »Gute Arbeit« 2/2018 (S. 24-27), Dr. Ulrich Faber: Mitbestimmung im Arbeitsschutz.
  • »Gute Arbeit« 1/2018 (S. 25-27), Dr. Jürgen Reusch: Impuls für den Arbeitsschutz (Arbeitsstättenregel zur Praxis der Gefährdungsbeurteilung).
  • »Gute Arbeit« 9/2017 (S. 27-29), Anke Thorein und Anna Wirth: Handlungshilfe für die Praxis (Online-Leitfaden Gefährdungsbeurteilung von ver.di).

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