Insolvenzgeld

Betriebsvereinbarung verschiebt Stichtag für Weihnachtsgeld nicht

08. August 2019
Kalender_43774972
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Eine Jahressonderzahlung (13. Monatsgehalt) zählt nur für das Insolvenzgeld mit, wenn der Anspruch in den drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Maßgeblich dafür ist der Tarifvertrag. Regelt eine Betriebsvereinbarung, dass das 13. Monatsgehalt gestaffelt in Raten ausgezahlt wird, stellt dies nur eine Stundungsvereinbarung dar - so das SG Stuttgart.

Streit um Höhe des Insolvenzgeldes

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein 13. Monatsgehalt im Rahmen des Bezugs von Insolvenzgeld zu berücksichtigen ist.

Der Arbeitnehmer beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Insolvenzgeld. Das Insolvenzverfahren gegen seine Arbeitgeberin wurde am 1.4.2018 eröffnet. Die BA bewilligte ihm das Insolvenzgeld ohne Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts. Die Jahressonderzahlung habe keine Berücksichtigung finden können, da sie außerhalb des dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraumes (1.1.2018 bis 31.3.2018) entstanden sei (§ 165 SGB III).

Für das 13. Monatsgehalt galten diese Regelungen:

  • der anzuwendende Tarifvertrag sieht vor, dass das 13. Monatsgehalt zum Ende der ersten Dezemberwoche (»Auszahlungszeitpunkt«) gezahlt wird.
  • der Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb mit Ablauf des Kalenderjahres 12 Monate ununterbrochen angehört hat.
  • ergänzend bestimmte eine Betriebsvereinbarung: die Jahressonderzahlung im Jahr 2017 sollte gestaffelt in monatlichen Raten von mindestens 1.000 Euro ab November 2017 ausgezahlt werden, ein etwaiger Restbetrag mit der Gehaltssbrechnung für April 2018.

Der Arbeitnehmer klagte auf ein höheres Insolvenzgeld. Er war der Ansicht, die Betriebsvereinbarung habe nicht nur die Fälligkeit des 13. Monatsgehaltes verschoben, nicht nur die Fälligkeit, sondern auch den Entstehungszeitpunkt des Anspruchs. Die BA müsse das 13. Monatsgehalt auch beim Berechnen des Insolvenzgeldes einbeziehen, da die neuen Entstehungszeitpunkte zum Teil im Insolvenzgeldzeitraum liegen.

Das sagt das Gericht: Betriebsvereinbarung ändert Entstehungszeitpunkt nicht

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Betriebsvereinbarung habe den für die Entstehung des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung entscheidenden Stichtag 31.12.2017 nicht verschoben. Der Anspruch entstehe immer noch nach Maßgabe des Tarifvertrags im Dezember des jeweiligen Jahres. Die Regelung in der Betriebsvereinbarung stelle dagegen lediglich eine Stundungsvereinbarung dar,  die den Arbeitgeber berechtigt, die Sonderzahlung in Raten zu zahlen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

SG Stuttgart (28.01.2019)
Aktenzeichen S 11 AL 3372/18
SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 2.8.2019
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit