Kündigungsschutz

Bundestag lockert Kündigungsschutz für Bänker

25. Februar 2019 Kündigungsschutz
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Wie angekündigt hat der Bundestag mit dem »Brexit-Steuerbegleitgesetz« auch den gesetzlichen Kündigungsschutz für eine Gruppe hoch bezahlter Bankangestellter gelockert. Die Ausnahme verfolgt den Zweck, Deutschland nach dem Brexit als Finanzplatz für bisher in London ansässige Banken attraktiver zu machen.

Die Ausnahme vom Kündigungschutzgesetz (KSchG) wird, wie berichtet, im Kreditwesengesetz (KWG) verankert und betrifft die so genannten »Risikoträger« bei »bedeutenden« Finanzinstituten. Dies sind Arbeitnehmer, die nicht zu den leitenden Angestellten gehören, aber deren jährliche Grundvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung überschreitet.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, kurz Brexit,  ist für den 29. März 2019 geplant. Nachdem der Bundestag den Entwurf verabschiedet hat, wird das Brexit-Steuerbegleitgesetz rechtzeitig vor dem Brexit in Kraft treten.

Wer in welcher Bank ist betroffen?

  • Risikoträger: »Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Finanzinstituts, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt« (§ 1 Abs. 21 KWG).
  • Bezahlung: Beschäftigte, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI überschreitet (§ 25 Abs. 5a KWG). Das entspricht derzeit einer Vergütung von 234.000 Euro (West) bzw- 208.000 Euro (Ost).
  • Stellung: Beschäftigte, die »keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind.« (§ 25 Abs. 5a KWG)
  • Arbeitgeber: Die Änderung betrifft nur Beschäftigte bei »bedeutenden Instituten«.  Im diesem Sinne ist ein Finanzinstitut »bedeutend«, wenn »seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat« (§ 25n Abs. 1 KWG).

Ab wann gelten die Änderungen?

  • Das KWG enthält dazu eine Übergangsvorschrift: Der neue § 25a Absatz 5a KSchG ist erstmals für Kündigungen anzuwenden, die dem Arbeitnehmer nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019 zugehen (§ 64m KWG).

Bis zu 5000 Betroffene

Dei Bundesregierung schätzt, dass nicht mehr als rund 5000 Beschäftigte im Bankwesen von dem gelockerten Kündigungsschutz betroffen sein werden. Für diese Beschäftigten bleibt das KSchG ist zwar prinzipiell anwendbar. Aber der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzprozess, falls die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, einen Auflösungsantrag stellen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG), ohne diesen begründen zu müssen. In diesem Fall löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auf (§ 10 KSchG).

Kritik von Arbeitnehmerseite

Das Vorhaben hatte heftige Kritik der Gewerkschaften ausgelöst. Wie berichtet, sagte der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann bei Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs: »Es ist Unsinn anzunehmen, dass britische Banken zu uns kommen, wenn wir den Kündigungsschutz für ihre Angestellten abschaffen«. Kritik übte im Parlament auch die Fraktion »Die Linke«: In einem Änderungstag, der aber im Bundestag nicht angekommen wurde, wies die Fraktion darauf hin, dass nach der Übergangsfrist auch der Bestandsschutz für bisherige Beschäftigte entfalle. Dadurch werde ihr Bestandsschutz, der zentraler Bestandteil des Kündigungsschutzes sei, durch einen bloßen Abfindungsschutz ersetzt (Bundestag, Pressemitteilung vom 21.2.2019).

Wichtig für Betriebsräte

Betriebsräte bei Finanzinstituten sollten wissen, dass damit eine Ausnahme vom strengen Kündigungsschutz des KSchG für Beschäftigte eingeführt wird, die keine leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG) sind. Das bedeutet, es handelt sich um Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG), für deren soziale und personelle Angelegenheiten der Betriebsrat voll zuständig ist. Bei der Kündung von Arbeitnehmern stehen dem Gremium auch nach der Reform die bisherigen Mitbestimmungsrechte zu (§ 102 BetrVG).

Weiterführende Informationen:

Weniger Kündigungsschutz für Top-Banker (bund-verlag.de, 22.11.2018)

Gesetzentwurf für ein Brexit-Steuerbegleitgesetz vom 28.01.2019 (BT-Drucksache 19/7377)

Bundestag stimmt für Begleitregelungen zum Brexit (Bundestag, 21.02.2019)

»Grundsätze des Kündigungsschutzes werden über Bord geworfen« (DGB.de, 10.9.2018)

© bund-verlag.de (ck)

 

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