Mitbestimmung

Corona-App und Betriebsrat

Corona-App
Quelle: pixabay

Die Corona-App soll helfen, Kontakte von COVID-19-Erkrankten nachzuvollziehen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Betriebsräte müssen sich im Zusammenhang mit dienstlichen Mobilgeräten mit der App beschäftigen. Wie die Beteiligungsrechte des Betriebsrats aussehen, verrät Ihnen Florian Bienert in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2020.

Manche Betriebsräte mussten bereits feststellen, dass zum Teil einfachste betriebliche Corona-Maßnahmen zu massiven Diskussionen in der Belegschaft führten. Das ist eine Begleiterscheinung der Corona Beschränkungen, welche den gewohnten und selbstbestimmten Tagesablauf auf eine nicht absehbare Zeit umkrempeln. Diese Veränderungen
führen oft zu emotionalen Debatten, wie sie auch in der Vergangenheit über die Corona-Tracing-App geführt wurden. Um nicht zwischen die Fronten des »Pro und Contra« zu geraten, ist es als Betriebsrat wichtig, seine Position für oder gegen die Nutzung mit Bedacht zu formulieren.

In der Belegschaft darf nicht der Eindruck entstehen, der Betriebsrat versuche mit dem Arbeitgeber Politik zu machen und Bedenken wegzuwischen bzw. Panik zu machen. Ziel sollte es sein, die Kolleginnen und Kollegen bei ihrer eigenen Entscheidungsfindung mit Informationen zu unterstützen und nützliche Informationen zu liefern.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Die Nutzung der App ist freiwillig, da diese die Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen betrifft. Allerdings hat der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer vorab über die Freiwilligkeit der Nutzung zu informieren, da ansonsten durch die automatische Installation eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers zur Verwendung zum Ausdruck gebracht werden könnte.

Plant der Arbeitgeber jedoch die Belegschaft über die App und deren Vor- und Nachteile zu informieren, so hat er den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend darüber zu unterrichten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). So kann dieser
sicherstellen, dass kein Druck zur Nutzung auf die Mitarbeiter ausgeübt wird.

Zudem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten im Betrieb ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Das gilt auch für die Frage, ob der Arbeitgeber
die Nutzung einer solchen App den Beschäftigten vorschreiben kann.

Welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat bei der Corona-App sonst noch hat, worauf er achten sollte und wie die App funktioniert, lesen Sie in der aktuellen August-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

Außerdem in dieser Ausgabe:

  • AT-Beschäftigte und leitende Angestellte: Wann ist der Betriebsrat zuständig?
  • Leistungsbezogenes Entgelt: Prämie, Akkord, Zielvereinbarung: Wie sieht die Mitbestimmung aus?
  • Aktuell: Corona - Rückkehr in die Betriebe nur mit Betriebsrat
  • Rechtsprechung: Vorbeschäftigung vereitelt Befristung
  • Rechtsprechung: Kündigung eines Betriebsrats wegen Pornovideos

Jetzt diese und eine weitere Ausgabe »Betriebsrat und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

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