Gesundheitsschutz

Corona als Berufskrankheit

Corona_Virus
Quelle: pixabay

Fast 190.000 Menschen zählt die Corona-Infektionsstatistik, aktuell sind noch mehr als 2.000 Krankheitsfälle gemeldet. Was viele Betroffene nicht wissen: Berufstätige können COVID-19 unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Wer im Gesundheitswesen beschäftigt ist, war seit dem Ausbruch des Virus hierzulande besonders gefährdet – und viele Beschäftigte von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen hat es auch getroffen. Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden, teilen der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) in einer gemeinsamen Information für Betriebe und Beschäftigte mit.

Insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen, gegen die eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Das trifft auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch auf ehrenamtliche Helferinnen und Helfer zu, so die Information der Verbände.

Wer Corona als Berufskrankheit anerkannt sehen möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen
  2. relevante Krankheitserscheinungen, zum Beispiel Fieber oder Husten
  3. positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test

Wichtig: Infizierte sollten den behandelnden Arzt oder Betriebsarzt auf den möglichen beruflichen Zusammenhang hinweisen. Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Kostenübernahme bei Berufskrankheit

Steht fest, dass die Corona-Erkrankung in beruflichem Kontext steht, dann sind Erkrankte und deren Angehörige in mehrerlei Hinsicht abgesichert:

  1. Bei einer Berufskrankheit übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation.
  2. Bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit kann sie eine Rente zahlen.
  3. Im Todesfall des Beschäftigten ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen.
  4. Auch die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test können erstattet werden. Zum Beispiel, wenn es im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person gab.

Verschiedene Versicherungsträger

Je nach Arbeitgeber sind unterschiedliche Anlaufstellen als Versicherungsträger vorgesehen. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft fallen in den Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Weitere Informationen zur Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sowie das ärztliche Anzeigeformular gibt es online unter www.dguv.de sowie auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

© bund-verlag.de (mst)

Quelle: 

Pressemitteilung vom 9. Juni 2020 des Spitzenverbandes der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) ​​​​​

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?