Mitbestimmung

Das Initiativrecht − Geltendmachung und Durchsetzung

06. September 2022
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Quelle: Rido_Dollarphotoclub

Wie muss ein Initiativantrag aussehen? Welche Fristen setzt er in Gang? Und welche Möglichkeiten hat der Personalrat, ihn ggf. auch gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen? Birger Baumgarten, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert es in Ausgabe 9/2022 von »Der Personalrat«!

Machen Personalräte in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten von ihrem Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 BPersVG Gebrauch, um in aktiver Form ihre Rechte auszuüben, wird hierdurch ein förmliches Beteiligungsverfahren in Gang gesetzt.

Einleitung durch Antragstellung

Gemäß § 77 Abs. 1 BPersVG hat der Personalrat eine Maßnahme, die er im Wege des Initiativantrags beantragt, der Dienststellenleitung schriftlich oder elektronisch vorzuschlagen und zu begründen.

Durch die Reform des BPersVG im Jahre 2021 hat diese Regelung zwei nennenswerte Änderungen erfahren:

  1. Im Rahmen der Digitalisierung der Personalratsarbeit wurde klargestellt, dass Initiativanträge nun auch auf elektronischem Wege – also per E-Mail oder Telefax – wirksam übermittelt werden können.
  2. Es wurde ein Begründungszwang in den Gesetzeswortlaut mit aufgenommen. Bis dahin wurde stets nur empfohlen, dem Vorschlag eine Begründung beizufügen. Nunmehr ist gesetzlich normiert, dass nur ein schriftlich oder elektronisch begründeter Antrag des Personalrats das förmliche Beteiligungsverfahren einzuleiten und Fristen in Gang zu setzen vermag.

Der antragstellende Personalrat sollte also darauf achten, der Dienststelle einen möglichst konkreten Vorschlag zu unterbreiten, der auf eine ganz bestimmte Handlung der Dienststelle gerichtet ist. Zudem sollte dieser Vorschlag so detailliert wie möglich begründet werden, um zum einen dem gesetzlichen Begründungszwang gerecht zu werden und zum anderen die Dienststelle auch in die Lage zu versetzen, sich ernsthaft und sinnvoll mit dem Antrag des Personalrats zu beschäftigen.

Reaktionsmöglichkeiten der Dienststelle

Nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Satz 1 BPersVG »soll« die Dienststelle innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe über den Initiativantrag entscheiden. Wenn der Dienststelle das Einhalten dieser Frist für eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muss sie entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG zumindest einen Sachstandshinweis erteilen.

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Birger Baumgarten finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 9/2022.

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