Personalmaßnahmen

Die Umsetzung und ihre Folgen

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Es ist nicht ungewöhnlich, dass Beschäftigen in ihrer Dienststelle neue Tätigkeiten zugewiesen werden – dann ist von einer Umsetzung die Rede. Horst Welkoborsky, Fachanwalt für Arbeitsrecht, erklärt in »Der Personalrat« 5/2019, was Beschäftigte und Personalräte wissen müssen.

Anders als beispielsweise die Versetzung ist die Umsetzung weder gesetzlich noch tariflich geregelt. Vielmehr umfasst das Weisungsrecht des Arbeitgebers, »Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher (zu) bestimmen« (§ 106 Satz 1 GewO), auch die Befugnis zur Umsetzung. Das gilt auch für das Beamtenrecht. Auch dort gibt es für Umsetzungen keine ausdrückliche Regelung. Ihre Rechtsgrundlage wird in der allgemeinen Gehorsamspflicht im Sinne des § 35 BeamtStG und der Organisationsgewalt des Dienstherrn gesehen.

Begriff der Umsetzung

Arbeits- und beamtenrechtlich bedeutet Umsetzung: Dem Beschäftigten wird eine andere Tätigkeit innerhalb der gleichen Dienststelle oder Behörde übertragen. Eine Teilumsetzung liegt vor, wenn der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten ist und die Tätigkeit durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält.

Grenzen der Umsetzungsbefugnis

Die neue Tätigkeit muss tariflich gleich bewertet sein. Ist sie höher oder niedriger bewertet, ist die Umsetzung nicht durch Weisung, sondern nur einvernehmlich oder unter weiteren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen (Änderungskündigung) zulässig.

Der neue Dienstposten lässt das Amt im statusrechtlichen Sinne – also Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung – sowie das Amt im abstraktfunktionalen Sinne – mithin die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde – unberührt. Durch die Umsetzung ändert sich nur das Amt bzw. die tatsächlich übertragene Funktion.

Die neue Tätigkeit muss bei der gleichen Dienststelle sein. Ob ein Dienststellenwechsel vorliegt – und dementsprechend von einer Versetzung auszugehen ist –, beurteilt sich nach Dienst- und Organisationsrecht. Maßgebend dafür ist die organisationsrechtliche Betrachtungsweise. Ist die Umsetzung mit einem Wechsel der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne verbunden, ist neben dem Personalrat der abgebenden Dienststelle auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

Den vollständigen Beitrag »Die Umsetzung« von Horst Welkoborsky lesen Sie in »Der Personalrat« 5/2019 ab Seite 20.

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