Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die Wahlgrundsätze

11. April 2014

Die Verhältnis- oder Listenwahl findet Anwendung, wenn drei oder mehr JAV-Mitglieder zu wählen sind und mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden.

Verhältnis- oder Mehrheitswahl

Die Verhältnis- oder Listenwahl findet Anwendung, wenn drei oder mehr JAV-Mitglieder zu wählen sind und mehrere Vorschlagslisten eingereicht werden. Ist das der Fall, so haben die Wähler nur eine Stimme, sie können sich nur für eine Vorschlagsliste entscheiden (§ 39 Abs. 2 WO). Die Mehrheitswahl findet Anwendung, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht worden ist oder wenn das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet (§§ 63 Abs. 5 BetrVG; 39 Abs. 3 WO BetrVG). Dabei kann der Wähler die Kandidaten wählen, die er möchte. Er hat so viele Stimmen, wie die JAV Sitze hat (§§ 39 Abs. 3; 20 WO BetrVG). Hat z. B. die künftige JAV fünf Mitglieder, hat er fünf Stimmen. Eine Stimmenhäufung – also z. B. die Abgabe aller fünf Stimmen für einen Kandidaten – ist nicht zulässig.
Wahlergebnis
Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich auszuzählen und ggf. die Minderheitengeschlechtsquote zu berücksichtigen. Nach dem das Ergebnis der Wahl feststeht, hat er die Gewählten zu benachrichtigen und binnen einer Woche zur konstituierenden Sitzung der JAV einzuladen.


Minderheitengeschlechtsquote

Die Minderheitengeschlechtsquote ist anzuwenden, wenn die JAV aus drei oder mehr Mitgliedern besteht (§ 62 Abs. 3 BetrVG). Die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Sitze werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlsystem berechnet. Die Vorschriften über die Minderheitenquote sind verfassungsgemäß. 

Beispiel:
Ein Betrieb hat 35 Wahlberechtigte zur JAV. Davon sind 25 männlich und 10 weiblich. Bei drei JAV-Mitgliedern ergibt sich folgende Rechnung:
Männer
25 : 1 = 25
25 : 2 = 12,5
25 : 3 = 8,33 Frauen
10 : 1 = 10
10 : 2 = 5
10 : 3 = 3,33
Auf das Minderheitengeschlecht, in diesem Beispiel das weibliche Geschlecht, entfällt eine Höchstzahl. Ihm steht daher mindestens ein Sitz zu. Da die Minderheitengeschlechtsquote nur Mindestsitze festlegt, können auch mehr Vertreter des Minderheitengeschlechts gewählt werden. Stellen sich keine Bewerber des Minderheitengeschlechts zur Wahl, beeinflusst dies die Wahl nicht. In diesem Fall fallen alle Sitze an das Mehrheitsgeschlecht.)

Dieser Artikel erschien ursprünglich unter dem Titel "JAV-Wahl im Jahr 2012" in der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Heft 6/2012. Die Autoren sind Peter Berg, Rechtsanwalt und Justiziar beim ver.di Landesbezirk NRW in Düsseldorf, und Micha Heilmann, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der NGG-Hauptverwaltung in Berlin.

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