Arbeitszeugnis

Dienst in der Karnevalszeit gehört ins Zeugnis

26. Februar 2019
Karneval Fasching Fastnacht Girlande Silvester
Quelle: www.pixabay.com/de

Der rheinische Karneval dauert bekanntlich von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Wer in dieser feierfreudigen Zeit in der Gastronomie arbeitet, kann auch verlangen, dass die »Arbeit in der Karnevalszeit« in seinem Zeugnis auftaucht. Dies entschied in weiser Kenntnis der rheinischen Verhältnisse das Arbeitsgericht Köln.

Die Arbeitnehmerin war von März 2013 bis August 2017 als Kellnerin beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihr zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, mit dem die Kellnerin jedoch nicht einverstanden war.

Sie wollte unter anderem bestätigt erhalten, während der Karnevalszeit gearbeitet zu haben. Sie hatte tatsächlich jedenfalls 2017 am Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht gearbeitet. Der Arbeitgeber war der Ansicht, diese Tage lägen nicht »in der Karnevalszeit«.

ArbG Köln: Karnevalszeit dauert »gerichtsbekannt« bis Aschermittwoch

Das sah das Arbeitsgericht (ArbG) Köln anders. Zwar sei die »Karnevalszeit« kein gesetzlich exakt definierter Begriff. Allerdings bestehe im Rheinland und insbesondere im Kölner Raum gerichtsbekannt kein Zweifel an der Auslegung des Begriffes.

Während sich der Begriff der »Karnevalstage«, ggf. nur auf Weiberfastnacht, Rosenmontag sowie Aschermittwoch beziehen könnte, lasse sich als »Karnevalszeit« als die gesamte Hochsaison auffassen, in der Karneval gefeiert werde. Dies sei mithin die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.

Besonderes Interesse an Aufnahme ins Arbeitszeugnis

Ebenfalls sei gerichtsbekannt, dass im Rheinland und insbesondere im Kölner Zentrum die Arbeitsbelastung in der Gastronomie in der Karnevalszeit besonders hoch sei. Folglich hätten Beschäftigte in der Gastronomie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeit in dieser Karnevalszeit im Zeugnis besonders erwähnt wird.

Lesetipp:

»Karneval am Arbeitsplatz«

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Köln (11.01.2019)
Aktenzeichen 19 Ca 3743/18
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 26.2.2019
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