Fürsorgepflicht

Dienstherr muss Reisekosten zahlen

09. November 2018 Lehrer, Fürsorgegrundsatz, Beamter
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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Die Schulleitung darf von einem Lehrer nicht verlangen, dass er auf die Reisekostenerstattung für eine Klassenfahrt teilweise verzichtet. Das verstößt gegen den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, wie ein Urteil des BVerwG zeigt.

Ein Realschullehrer hatte nach Anfrage seiner Schulleitung auf einen Teil der Reisekostenerstattung für die Abschlussfahrt mit seiner Klasse verzichtet. Als Grund hatte die Schulleitung knappe Haushaltsmittel angegeben. Dementsprechend hatte der Lehrer statt des vollen Betrags von rund 197 Euro lediglich 88 Euro erhalten – den Restbetrag dann aber ebenfalls eingefordert.  

Nachdem das VG auf seine Klage das Land zur Zahlung verpflichtet hatte, hob der VGH das Urteil auf. Das BVerwG hat dem Lehrer letztlich Recht gegeben.

Berufung auf Verzicht unzulässig

Der Dienstherr kann sich demnach nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Lehrers auf Reisekostenvergütung berufen – das sei eine unzulässige Rechtsausübung.

Denn die Abfrage verletzt den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz. Zwar soll mit ihr eine Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn umgesetzt werden, wonach der Schulleiter außerunterrichtliche Veranstaltungen nur im Rahmen der verfügbaren Mittel genehmigen darf, es sei denn der Lehrer verzichtet ganz oder teilweise auf die Kosten-Rückerstattung. 

Anfrage seitens Schulleitung erzeugt Konflikt

Diese Situation setze den Lehrer einem Konflikt aus: Er könne entweder den Verzicht erklären oder den Schülern die Möglichkeit auf eine Abschlussfahrt verwehren, die wiederum aufgrund Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, an die der Kläger gesetzlich gebunden war, stattfinden soll. So entsteht die Situation, dass der Lehrer eine staatliche Aufgabe nur unter Verzicht auf die (volle) Reiskostenvergütung erfüllt – das laufe dem Zweck dieser Kostenerstattung zuwider und widerspreche der Fürsorgepflicht, die der Dienstherr seinen Bediensteten gegenüber hat.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (23.10.2018)
Aktenzeichen BVerwG 5 C 9.17
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