Arbeitszeit

Dienstpläne ändern nur mit Zustimmung des Betriebsrats

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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Die Arbeitgeberin kann nicht ohne Beteiligung des Betriebsrats Dienstpläne abändern, es sei denn es handelt sich um einen »Notfall« oder um eine in der Betriebsvereinbarung erlaubte Abweichung von 15 Minuten zum Schichtende - so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen mit mehreren Baumarktfilialen, schloss mit einem der Betriebsräte eine Betriebsvereinbarung über den Personaleinsatz.

Diese regelte, dass der Betriebsrat die Dienstplanentwürfe absegnen muss. Zudem regelte sie, dass in speziellen Bereichen wie der Kasse und der Beratung eine Abänderung der Arbeitszeit von 15 Minuten nach planmäßigem Schichtende auch ohne Zustimmung des Betriebsrats möglich ist.

Bei mehreren Arbeitnehmern wich die tatsächliche Arbeitszeit von den genehmigten Dienstplänen ab. Die Abweichungen betrugen mehr als 15 Minuten, ohne dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat zuvor beteiligt hatte. 

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

Sowohl die Betriebsparteien als auch die Arbeitnehmer müssen sich an die Regelungen einer Betriebsvereinbarung halten. Das LAG stellt klar, die Durchführungspflicht aus § 77 Abs. 1 BetrVG begründe zugleich, dass die Arbeitgeberin Zuwiderhandlungen zu unterlassen habe. Es müsse sich dabei nicht zusätzlich um einen groben Verstoß der Arbeitgeberin nach § 23 Abs. 2 BetrVG handeln.

Kontrolle der Arbeitnehmer

Zudem habe die Arbeitgeberin alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, dass sich auch die Arbeitnehmer an die Regelungen der Betriebsvereinbarung halten. Lediglich ein Hinweis auf die einschlägige Betriebsvereinbarung- wie vorliegend- reiche nicht.  

Keine Ausnahmeabweichung

Das Gericht stellt weiter klar, dass die Arbeitszeitabweichungen keine Notfälle seien. Mitbestimmungsfreie Notfälle liegen nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur bei Naturkatastrophen oder sonstigen Unfällen vor (BAG 29.09.2004- 1 ABR 29/03 Rn. 18). Eilfälle seien dagegen weiterhin mitbestimmungspflichtig.

Auch eine mögliche Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats führe nur dazu, dass ein Spruch der Einigungsstelle herbeigeführt werden müsse, nicht dass eine Abweichung mitbestimmungsfrei sei.

Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, der Beschluss ist somit rechtskräftig.

Jana Lorenz, Rechtsassessorin, Karlsruhe

Lesetipps:

Antworten zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeit finden Sie auf bund-verlag.de unter Betriebsrat > Mitbestimmung, zum Beispiel:

Wann muss der Betriebsrat bei Arbeitszeitregeln zustimmen?

Wann kann der Betriebsrat bei Überstunden und Kurzarbeit mitbestimmen?

Quelle

LAG Hamm (08.08.2017)
Aktenzeichen 7 TaBV 33/17
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