Arbeitsentgelt

Dienstreise ist als Arbeitszeit zu vergüten

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Quelle: © The Photos / Foto Dollar Club

Ein Arbeitnehmer, den sein Arbeitgeber den vorübergehend ins Ausland entsendet, hat Anspruch auf Vergütung der Zeiten für Hin- und Rückreise als Arbeitszeit – so das Bundesarbeitsgericht. Arbeitsrechtler bewerten das Urteil bereits als Wechsel in der Rechtsprechung – und erwarten auch Folgen für Dienstreisen im Inland.

Der Arbeitnehmer ist als technischer Mitarbeiter bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Er ist verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Von August bis Oktober 2015 war er auf einer Baustelle nach China eingesetzt.

Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte seine Arbeitgeberin für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin ihm die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto.

Der Arbeitnehmer verlangt Vergütung für seine gesamte Reisezeit. Er erhob Klage auf Vergütung für weitere 37 Stunden. Er meint, der Arbeitgeber müsse die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wie Arbeit zu vergüten. Zuletzt hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz der Klage stattgegeben (13.7.2017 - 2 Sa 468/16).

 

BAG: »Erforderliche Reisezeit« ist Arbeitszeit
 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das LAG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Im Grunde gab der Fünfte Senat des BAG aber dem Kläger Recht:
 

  • Bein einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers.
  • Deshalb seien diese Reisen in der Regel wie Arbeit zu vergüten.

Als erforderlich anzusehen sei im vorliegenden Fall die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt, nicht aber die zusätzliche Zeit für einen Flug mit Zwischenstopps.

In einem neuen Verfahren muss das LAG jetzt prüfen, welche Reisezeiten für die Hin- und Rückreisen des Klägers tatsächlich erforderlich waren.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (17.10.2018)
Aktenzeichen 5 AZR 553/17
BAG, Pressemitteilung Nr. 51/18 vom 17.10.2018
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