Arbeitszeit

Dienstreisen ins Ausland sind als Arbeitszeit zu vergüten

05. November 2018
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Quelle: © The Photos / Foto Dollar Club

Entsendet der Arbeitgeber einen Beschäftigten vorübergehend ins Ausland, ist die für Hin- und Rückreise erforderliche Zeit wie Arbeit zu vergüten - zumindest, wenn der Tarifvertrag dies anordnet. Von Bettina Krämer.

Darum geht es:

Der Arbeitnehmer war technischer Mitarbeiter in einem Bauunternehmen tätig. Sein Arbeitgeber setzte ihn auf Baustellen im Inland und im Ausland ein. Von August bis Oktober 2015 war er in China eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der »Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Bau)« Anwendung.

Für den Hin- und Rückflug buchte ihm der Arbeitgeber statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber bezahlte dem Arbeitnehmer an den vier Reisetagen die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1149,44 Euro brutto.

Der Arbeitnehmer verlangte Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, dass ihm die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück zu bezahlen ist. Diese Zeit sei wie »normale« Arbeit zu vergüten. Er erhob Klage, nachdem der Arbeitgeber nicht mehr bezahlen wollte.

Beim Arbeitsgericht verlor der Arbeitnehmer, das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Auf die vom Arbeitgeber eingelegte Revision sprach das BAG dem Arbeitnehmer den Anspruch nur teilweise zu.

Das sagt das BAG:

Das BAG entschied, dass bei einer vorübergehenden Entsendung des Arbeitnehmers ins Ausland die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück wie Arbeit zu vergüten ist. Die Reise erfolgt nämlich ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und deshalb müssen die hierfür aufgewendeten Zeiten in der Regel wie Arbeit vergütet werden.

Das BAG meinte jedoch, dass grundsätzlich nur die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt, zu bezahlen ist. Der Arbeitnehmer war aber auf eigenen Wunsch mit Zwischenstopp nach Dubai geflogen, so dass dies hierfür erforderliche Mehrzeit nicht zu vergüten ist.

Neuer Anlauf beim LAG Rheinland-Pfalz

Das BAG konnte über die Klage nicht abschließend entscheiden. Das LAG hatte keine Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten getroffen. Das BAG macht in einem solchen Fall keine eigenen Sachverhaltsermittlungen, sondern hat das Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das LAG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Hinweis für die Praxis

Dienstreisen im Inland

Die Entscheidung des BAG dürfte nicht nur Auslandsreisen betreffen. Es liegt zwar bisher lediglich die Pressemitteilung des BAG und noch kein Volltext der Entscheidung vor. Allerdings bestimmt sich der Anspruch im vorliegenden Fall nach dem RTV Bau. Den Anspruch auf Vergütung der erforderlichen Zeit für die An- und Abreise zu bzw. von einer Arbeitsstelle »ohne tägliche Heimfahrt« regelt § 7 Nr. 4.3 RTV-Bau.

Das LAG Rheinland-Pfalz meinte dazu, dass § 7 RTV- Bau den Vergütungsanspruch nicht auf inländische Arbeitsstellen beschränkt, sondern auch den Einsatz auf einer im Ausland befindlichen Arbeitsstelle meint. Damit kann man- die Begründung des BAG bleibt abzuwarten- davon ausgehen, dass auch Dienstreisen im Inland miterfasst sind.

Mitbestimmungsrechte

Der Betriebsrat bzw. Personalrat haben Mitbestimmungsrechte, wenn eine Dienstreise länger als drei Monate andauert (§ 99 BetrVG, bzw. § 75 PersVG). In diesem Fall wird die Auswärtstätigkeit zur regelmäßigen Arbeitsstätte, so dass rechtlich eine Versetzung mit Zustimmungspflicht vorliegt. Ansonsten kann im Rahmen von Betriebsvereinbarungen Einfluss genommen werden. Gibt der Arbeitgeber keinerlei Informationen, können die Interessenvertretungen ihre Überwachungspflichten hinsichtlich geltender (Steuer-)Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Tarifverträge in die Waagschale werfen und so zu Informationen kommen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG).

Auch im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Freigabe von Informationen und zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu bringen. Unter Hinweis auf § 5 ArbSchG und den Gefährdungsbeurteilungen und § 12 ArbSchG- Unterweisung der Arbeitnehmer- gelten für den Arbeitgeber Gesetze zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz. Deren Einhaltung prüft auch die Interessenvertretung.

In der betrieblichen Praxis ergeben sich häufig Probleme rund um die Dienstreise. Die Frage der Bezahlung ist dabei ein sensibles Thema, da es Streitpotential birgt. Es lohnt sich daher vorab Gedanken zu machen und ggf. eine Betriebsvereinbarung hierüber abzuschließen.

Regelungspunkte für eine Betriebsvereinbarung:

Eine Betriebsvereinbarung »Dienstreisen« sollte sinnvollerweise diese Punkte beinhalten:

  • Antrags und Genehmigungsverfahren. Hier sind festgesetzte Ankündigungsfristen und Belastungsgrenzen für Arbeitnehmer sinnvoll. Ggf. sollte ein Einspruchsrecht der Interessenvertretungen mit aufgenommen werden, damit der einzelne Arbeitnehmer vor Überlastung geschützt werden kann.
  • Wer bucht wie die notwendigen Verkehrsmittel? (Diese Frage war auch im vorliegenden Fall relevant)
  • Wenn der Arbeitnehmer selbst bucht: Gibt es einen Reisekostenvorschuss?
  • Wie ist die Reisezeit zu vergüten
    • dabei sind auch Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zu vergessen werden
    • Hier sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die ganze Reisezeit (auch bei Auslandsreisen) als Arbeitszeit gilt und so vergütet wird.
  • Wieviel zahlt der Arbeitgeber für Verpflegungs und Übernachtungskosten?
    • Übernimmt der Arbeitgeber Nebenkosten? (Beispiele: dienstlich bedingte Aufwendungen z. B. für Gepäckaufbewahrung, Telefon, Fax, Parkgebühren)
  • Modalitäten zum Abrechnungsverfahren nach der Dienstreise.

Bettina Krämer, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (17.10.2018)
Aktenzeichen 5 AZR 553/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 7.11.2018.
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