Arbeitszeit - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Außendienstfahrten sind Arbeitszeit

12. Oktober 2015
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Quelle: © Matthias Buehner / Foto Dollar Club

Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, sind Arbeitszeit. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten einer Gruppe Service-Techniker in Spanien.

Hier lesen Sie eine Zusammenfassung der Entscheidung.

Anmerkung von Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Die Entscheidung des EuGH entspricht der Rechtslage nach deutschem Recht. Danach gilt die Zeit, die ein Arbeitnehmer aufwenden muss, um an seinen Arbeitsort zu gelangen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Dies ist soweit einleuchtend, da er während dieser Zeit dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft auch nicht zur Verfügung stellt.

Allerdings nimmt er diese Fahrten ja gerade auf sich, um die Arbeitsleistung erbringen zu können. Dies wird insoweit vom Gesetzgeber berücksichtigt, als dass die Fahrten zur Arbeitsstätte steuerlich begünstigt werden.

Reisezeiten ohne festen Arbeitsort

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass der Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsort hatte, sondern die Arbeitsleistung bei Kunden zu erbringen hatte. Hierfür mussten erhebliche Fahrzeiten aufgebracht werden.

Derartige Fahrzeiten sind auch nach deutschem Recht als Arbeitszeit zu werten. Dies gilt grundsätzlich bei Arbeitsstätten auf Fahrzeugen, also beispielsweise für Berufskraftfahrer. Aber auch bei Arbeitnehmern, die ihren Beruf ambulant ausüben, mit Aufenthalten an ständig wechselnden Arbeitsorten wie Kundendienstmechaniker oder Vertreter. Auch käme wohl niemand auf die Idee, bei einem Postboten zu behaupten, die Wegezeit zwischen den Briefkästen sei keine Arbeitszeit.

Reisezeiten bei festem Arbeitsort

Anders verhält es sich dann, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich einen festen Arbeitsort hat und auf Dienstreisen unterwegs ist. Nach einer Entscheidung des BAG sind die dann anfallenden Reisezeiten keine Arbeitszeit sondern gelten als Ruhezeit. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und es dem Arbeitnehmer überlässt, wie er die Fahrzeit nutzt.

Wird während der Fahrzeit hingegen gearbeitet, etwa zur Vor- und Nachbereitung des auswärtigen Termins, ist auch die Fahrzeit als Arbeitszeit anzuerkennen und zu vergüten.
Muss die Wegstrecke nach Vorgabe des Arbeitgebers oder weil es mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich gar nicht möglich ist mit dem Auto zurückgelegt werden, spricht dies gegen eine Ruhezeit und für Arbeitszeit, so dass hier richtigerweise von einem Vergütungsanspruch auszugehen ist.

Betriebsräte können Belastung dämpfen

Im Idealfall gibt es eine tarifvertragliche Regelung zur Vergütung von Reisezeit als Arbeitszeit. Dies trifft derzeit aber nur auf die wenigsten Arbeitsverhältnisse zu. Auch Betriebsräte können die Belastungen der Beschäftigten durch Dienstreisen beeinflussen. Ein unmittelbares Mitbestimmungsrecht bei der Frage, in welchem Umfang Dienstreisen zu leisten und wie diese arbeitszeitlich zu bewerten sind, gibt es zwar nicht.

Die Mitbestimmungsmöglichkeiten bei Arbeitszeit und Arbeitsschutz können aber als Aufhänger dienen, um Regelungen über die Anrechnung als Arbeitszeit, Höchstgrenzen bei Dienstreisen, die Bezahlung von Zuschlägen oder Freizeitausgleich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Lesetipp der AiB-Redaktion:

»Wenn Arbeitnehmer und Betriebsräte eine Reise tun - Wer soll das bezahlen?« von Manfred Wulff  in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2009, S. 91–95.

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