Kündigung

Heimliches Mitschneiden ist tabu

27. Juli 2016

Wer sich wegen eines Personalgesprächs Sorgen macht, sollte seinen Betriebsrat mitnehmen. Das Gespräch heimlich mit dem Smartphone aufzuzeichnen, ist eindeutig der falsche Weg. Wer das tut, verletzt das Persönlichkeitsrecht seines Gegenübers und liefert dem Chef einen wasserdichten Kündigungsgrund.

Die Verwaltungsangestellte einer Familienkasse befand sich nach längerer Krankheit in der stufenweisen Wiedereingliederung. Währenddessen kam es zu einem Personalgespräch zwischen der Angestellten und ihrem Vorgesetzten. Dieses Gespräch nahm die Angestellte jedenfalls teilweise mit ihrem Smartphone auf. Der Vorgesetzte wusste davon nichts.

Der Arbeitgeber kündigt zunächst wegen Krankheit

Die Familienkasse kündigte der Angestellten krankheitsbedingt, nachdem die Eingliederung abgebrochen wurde und auch ein BEM nicht zu Stande kam. Die die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht zwar Erfolg. Allerdings legte die Klägerin in der Verhandlung ein Protokoll ihres heimlichen Mitschnitts vor. Das sollte beweisen, dass die Familienkasse die Eingliederung einseitig abgebrochen hatte.

Erneute Kündigung – diesmal verhaltensbedingt

Das nahm die Familienkasse zum Anlass, erneut zu kündigen. Erneut klagte auch die Angestellte. Sie vertrat die Auffassung, dass Gespräch habe aufgezeichnet werden müssen. Nur so hätte Sie beweisen können, dass ihr Arbeitgeber ihre Wiedereingliederung eigentlich verhindern und sie loswerden wolle.

Nun sahen das Arbeitsgericht und letztlich auch das LAG die Sache anders und gaben dem Arbeitgeber Recht. Das Verhalten der Angestellten verletze das allg. Persönlichkeitsrecht des Vorgesetzten. Hiervon ist auch der Schutz des gesprochenen Wortes umfasst.

Mit dieser Verletzung habe sie wiederum ihre arbeitsvertragliche Pflicht verletzt, auf die Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Mit der Vorlage des Protokolls in der Gerichtsverhandlung habe sie dann erneut ihre Rücksichtnahmepflicht verletzt. Dieses Verhalten sei letztlich auch nicht durch die schwierige Situation der Arbeitnehmerin zu rechtfertigen.

Praxistipp: Betriebsrat hinzuziehen

Die Angestellte war hier entweder schlecht (durch ihren Anwalt) oder gar nicht (von ihrem Betriebs- bzw. Personalrat) beraten. Dabei war sie aufgrund ihrer Erkrankung eigentlich in einer schützenswerten Position. Die heimliche und rechtswidrige Aufzeichnung wäre nicht nötig gewesen.

Der Arbeitnehmer hat in vielen Fällen die Möglichkeit, sich einen Beistand zu holen: Entweder er bedient sich eines Gewerkschaftsvertreters oder Anwalts. Oder bittet ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung, also den Betriebsrat oder Personalrat um Begleitung. Auf die Hinzuziehung eines Anwalts besteht kein genereller Anspruch. Allerdings gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Arbeitnehmer einen Anwalt mitnehmen kann, wenn auch der Arbeitgeber einen Anwalt oder Verbandsvertreter beim Gespräch dabei hat.

Anspruch auf Beiziehung eines Betriebsratsmitglieds

In diesen Fällen ordnet das BetrVG ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer im Personalgespräch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen darf:

  • Änderung der Tätigkeit des Arbeitnehmers, § 81 Abs. 4 BetrVG

  • Zusammensetzung des Arbeitsentgelts und beruflichen Perspektiven, § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG

  • Einsicht in die Personalakte, § 83 Abs. 1 S. 2 BetrVG

  • Beschwerde des Arbeitnehmers, § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG

  • Wichtig ist § 82 S. 1 BetrVG: Hier darf der Betriebsrat auf Wunsch des Arbeitnehmers dabei sein, wenn es um die »Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung des Arbeitnehmers« geht. Mit dieser sehr allgemeinen gehaltenen Formulierung, hat man als Arbeitnehmer praktisch immer einen Anspruch. Zur Not lässt sich dieses Thema auch auf die Agenda des Gesprächs setzen.
Lesetipp:

Mehr zum Thema lesen Sie in unserem Online-Lexikon für Betriebsräte unter dem Stichwort »Personalgespräch« .

LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH
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