Schwerbehindertenvertretung - Der DGB Rechtsschutz kommentiert

Mandat der SBV stößt an die Decke

20. April 2016

Besteht in einem Konzern nur eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) auf Betriebsebene, ist sie nicht automatisch befugt, alle schwerbehinderten Beschäftigten des Konzerns zu vertreten. Dafür ist, ebenso wie in den Betrieben ohne eigene SBV, der jeweilige Betriebsrat zuständig.

Die Regelungen über Errichtung und Zuständigkeit der SBV sind denen über Betriebsräte vergleichbar. Bilden bei einem Arbeitgeber mehrere Betriebsräte einen Gesamtbetriebsrat, so wählen nach dem Gesetz auch einzelne SBV eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Ist in nur einem einzigen Betrieb eine SBV gebildet, so soll diese überdies die Aufgaben einer Gesamtvertretung wahrnehmen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Eine Regelung, wonach die einzige bestehende SBV im Konzern die Aufgaben auch auf der Konzernebene wahrnehmen soll, kennt das Gesetz hingegen nicht.

Nur eine SBV in neun Konzernunternehmen

Der Entscheidung des BAG lag folgende Konstellation zu Grunde: Der betroffene Konzern besteht aus neun einzelnen Unternehmen. Diese verfügen wiederum über verschiedene Betriebe. In nur einem einzigen dieser Betriebe gibt es eine Schwerbehindertenvertretung. Diese wollte vom Gericht die Frage klären lassen, ob sie die Aufgaben der Konzernschwerbehindertenvertretung wahrnehmen kann und darf.

Gesetzliche Regelung ist nicht übertragbar

Das BAG entschied, dass die Regelung wonach die einzige SBV die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt, nicht so auszulegen ist, dass sie auch die Zuständigkeit der Konzernschwerbehindertenvertretung Inne hat. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und dem Zweck sowie dem Zusammenhang ergebe sich, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Erstreckung der Zuständigkeit auf die Konzernebene verzichtet habe. Daher könne die bestehende Regelung nicht übertragen werden.

Ausreichender Schutz schwerbehinderter Menschen durch Betriebsrat

Die antragstellende SBV hatte unter anderem argumentiert, die Erstreckung ihrer Zuständigkeit sei erforderlich, um alle schwerbehinderten Menschen im Konzern ausreichend zu schützen. Dabei berief sie sich auch auf die UN-Behindertenrechtskonvention.

Das BAG folgte dem nicht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gebiete keine andere Auslegung des deutschen Schwerbehindertenrechts. Sowohl das BetrVG als auch das Schwerbehindertenrecht gäben den gewählten Betriebsräten auf verschiedene Weise auf, die Interessen Behinderter zu wahren und ihre Rechte schützen. Behinderte Arbeitnehmer seien daher nicht vertretungslos.

Praxistipp: Gesamtbetriebsrat bilden

Die Ebenen Betrieb, Unternehmen und Konzern sind für Betriebsrat und SBV gleich. Die Bildung eines Gesamtbetriebsrates (GBR) bedarf aber mindestens zweier Betriebsratsgremien in Betrieben des Konzerns. Ein GBR ist dann auch zwingend vorgeschrieben.

Bei Zuständigkeit und Reichweite des einzelnen und einzigen BR im Unternehmen ist zu unterscheiden: Ein Betriebsrat kann immer nur Mitarbeiter seines Betriebes, also seine Wähler, vertreten. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit Wirkung für unternehmensangehörige aber betriebsfremde Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Die Mitbestimmung eines Betriebsrats wird hingegen durch Maßnahmen aller Ebenen, also auch der Konzernleitung, ausgelöst, wenn der eigene Betrieb betroffen ist.Ein einzelnes Betriebsratsgremium sollte stets die Bildung eines zweiten im Unternehmen anstreben. Denn der GBR trägt die betriebliche Mitbestimmung auf die Ebene des gesamten Unternehmens.

Lesetipp:

»Zusammenarbeit von SBV und Betriebsrat« von Wolf-Dieter Rudolph in AiB 6/2014, S. 50–52 .

BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH

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