Zeiterfassung von Raucherpausen
Anmerkung von Matthias Bauer ehemals DGB Rechtsschutz GmbH
Der Anspruch aus betrieblicher Übung ist ein starkes Recht, obwohl es ohne konkrete Absprache oder Vereinbarung nur durch die praktische Handhabung entstehen kann. Es hat die Rechtsqualität eines vertraglichen Anspruchs, als wenn es im Text des Arbeitsvertrags stünde. Deshalb stellt die Rechtsprechung, die diesen Rechtsanspruch geschaffen hat, auch keine geringen Anforderung an Kriterien für sein Entstehen.
Sein wichtigster Eckpfeiler ist das Entstehen von arbeitnehmerseitigem Vertrauen darauf, dass eine bestimme Leistung oder Handlungsweise durch ihre wiederholte Gewährung bzw. Duldung für die Zukunft beibehalten wird. Schließlich ist der Arbeitnehmer existentiell auf jede Verbesserung seiner Position angewiesen und hat sich und seine Familie nach längerer Handhabung darauf eingestellt. Der Vertrauenstatbestand muss aber in der Realität konkret entstanden sein und nicht nur in der Vorstellung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss objektiv deutlich gemacht haben, dass er eine konkret beschreibbare Haltung einnimmt, aus der konkret beschreibbare Ansprüche ableitbar sind.
Im vorliegenden Fall duldete der Arbeitgeber zwar über eine Zeit von sechs Jahren, dass die Raucherpause nicht zu einer Verringerung der Vergütung führte, ohne sich aber in Bezug auf die Größenordnung der Pausen generell festzulegen. Nun können aber nach den oben dargestellten Kriterien keine einzelnen »betrieblichen Übungen« entstehen, je nachdem der einzelne Beschäftigte 5, 10, 20 oder mehr Zigaretten raucht.
Das LAG argumentiert dahin, dass vernünftigerweise nicht anzunehmen sei, dass der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer überlasse, seine Arbeitszeit nach seinem individuellen Konsum frei zu gestalten, auch weil das zu Ungleichbehandlungen mit den Nichtrauchern führe, die nicht als gewollt unterstellt werden dürfe. Das sah der Betriebsrat wohl auch so, als er für 2013 mit der Pflicht zum Ein- und Ausstempeln half die Arbeitszeit der Raucher um die Raucherpausen zu verringern. Das LAG hat die Revision nicht zugelassen. Eine Beschwerde dagegen ist am BAG anhängig.
Es geht im vorliegenden Fall eher nicht um grundlegend neue Erkenntnisse zum Recht der betrieblichen Übung. Was dem Praktiker aber ins Auge fällt, sind zwei Betriebsvereinbarungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen, wobei letztere im Gegensatz zur vorliegenden Klage steht. Sie wurde vom stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden mit der Zielsetzung eingereicht allen Rauchern ein arbeitszeitbezogenes Sonderrecht einzuräumen.
Die Betriebsvereinbarung des Jahres 2006 trennt Raucher von Nichtrauchern und vollzieht damit den gesetzlich vorgesehenen Nichtraucherschutz. Mit der des Jahres 2013 aber kommt der Betriebsrat dem Arbeitgeber einen zusätzlichen Schritt auf dem Feld der Entlohnung entgegen.
Das »Ein- und Ausstempeln« hat eben nicht nur eine verhaltenstechnische Seite, sondern führt unmittelbar zur Reduzierung der Arbeitszeit um die Zeit des Rauchens. Damit erreichen die Betriebsparteien zwei Ziele. Sie erzeugen einen hilfreichen Druck das Rauchen aufzugeben, oder doch wenigstens zu reduzieren.
Darüber hinaus wird die ungerechte Situation beseitigt, dass Raucher für nicht geleistete Arbeitszeit bezahlt und so die Nichtraucher benachteiligt werden. Eine durchaus ehrenwerte Zielsetzung, die der Gesamtbelegschaft dient und eben nur die Minderheit der Raucher zwangsläufig belastet.
Die Arbeit des Betriebsrats wäre sicher überzeugender geblieben, wenn der stellvertretende Vorsitzende nicht die Speerspitze für die Raucher gespielt hätte. Aus Sicht der Beschäftigten muss dessen Vorstoß als der Versuch einer Aushöhlung der letzten Betriebsvereinbarung erscheinen. Eine eindeutigere Position des gesamten Betriebsrats hätte der Belegschaft und den hinter den Betriebsvereinbarungen stehenden Anliegen vielleicht besser gedient.
Raucherpausen: »Des einen Freud, des andern Leid« von Marion Müller in
»Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2015, S. 52-55
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